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Beweismittel fuͤr die Anklage und Vertheidigung zur Hand, so hat der Rich-
ter in der Regel auf der Stelle die Untersuchung zu führen und das Urcheil
zu fällen.
Ist der Angeklagte verhaftet, so muß dessen Vorführung beim Eingange
der Anklage sofork geschehen.
g. 28.
Kann im Falle des §. 27. das Urtheil nicht sogleich gefallt werden, der
Angeklagte ist aber verhaftet, so muß derselbe sogleich über die zu seiner Ver-
theidigung dienenden Beweismittel vernommen, und hierauf zum müundlichen
Verfahren und zur Entscheidung der Sache ein möglichst naher Termin anbe-
raumt werden, zu welchem die beiderseits vorgeschlagenen Zeugen vorzula-
den sind.
. 29.
Kann der Angeklagte nicht sofort vorgeführt werden, so ist derselbe zum
mündlichen Verfahren durch eine schriftliche VBVerfügung vorzuladen, welche die
Thatsachen des ihm angeschuldigten Vergehens angeben, und die Aufforderung
enthalten muß:
zur festgesetzten Stunde zu erscheinen, und die zu seiner Vertheidigung dienen-
den Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Richter so zeitig
vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft
werden können.
Zugleich ist dem Angeklagten die Warnung zu siellen,
daß im Falle seines Ausbleibens mit der Untersuchung und Entscheidung
in contumaciam verfahren werden solle.
S. 30.
Nur auf Grund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage
des Angeklagten auf Ansetzung eines neuen Termins Statt gegeben werden.
g. 31.
In Ansehung der Vorladung der Zeugen bewendet es bei den Vor-
schriften der Kriminalordnung. Der Richter ist indessen befugt, auch die einem
andern persönlichen Gerichtsstande unterworfenen Zeugen, falls dieselben nicht
zum Militairstande gehören, zum Erscheinen bei dem mündlichen Verfahren
anzuhalten.
g. 32.
In dem Termine (§9. 27. 29.) wird, nachdem die Anklage durch den
Polizeianwalt vorgetragen und der Angerlagte darüber vernommen worden, mit
der Beweisaufnahme, so weit dies erforderlich ist, verfahren, der Polizeianwalt
mit seinen Anträgen, so wie der Angellagte mit seiner Vertheidigung gehört,
und alsdann das Urtheil gefällt und mit den Gründen verkündet.
Der Richter ist jedoch befugt, wenn er noch eine weitere Aufklarung
der Sache, insbesondere die Aufnahme von Beweisen für erforderlich halt,
(Ne. 2728.) welche