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K. 38.
Ueber den Hergang im Termine wird von einem vereideten Gerichts-
schreiber ein Protokoll aufgenommen, welches den wesentlichen Inhalt der Er-
klärungen des Anklägers, des Angeklagten und der Zeugen enthalten muß,
und in welchem zugleich das abgefaßte Urtheil mit dessen Gründen niederzu-
Schlelten ist. Der Rchter und der Gerichtsschreiber haben dieses Protokoll zu
vollziehen.
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Die Untersuchung und die Entscheidung erster Instanz erfolgt durch Ge-
richtsdeputationen, welche aus drei Mitgliedern bestehen, in Ansehung
1) derjenigen im F. 24. bezeichneten Verbrechen, welche in der Schlußbe-
stimmung desselben von der Kompetenz der Einzelrichter ausgeschlossen
worden sind;
2) derjenigen Verbrechen, welche in den Gesetzen mit
Geldbuße, deren höchstes Maaß 50 Thaler übersteigt,
oder
Freiheitsstrafe, deren höchstes Maaß sechs Wochen, jedoch nicht drei
Jahre übersteigt,
oder mit diesen beiden Strafen zugleich bedroht sind, auch wenn sie noch
außerdem den Verlust von Ehren= oder andern Rechten gesetzlich zur
Folge haben; -
3) des zweiten und dritten großen gemeinen, oder unter erschwerenden Um-
ständen begangenen, und des ersten gewaltsamen Diebstahls.
Die Beschlüsse dieser Gerichts-Deputationen werden, auch wenn es auf Fällung
des Urtheils ankommt, durch Stimmenmehrheit gefaßt.
S. 40.
Zur förmlichen Eröffnung der Untersuchung gegen eine besiimmte Person
ist in den Fdllen des &. 39. erforderlich:
1) eine vom Staatsanwalt abzufassende Anklageschrift, welche enthalten
muß: den Namen des Angeklagten, eine Darstellung der ihm zur Last
Llsgten That, die Beweismittel dafür, insbesondere die Namen der
elastungszeugen, deren Abhbrung der Staatsamwalt verlange, und die
Bezeichnung des Verbrechens, dessen der Angeklagte beschuldigt wird;
2) ein, auf Grund dieser Arnklageschrift, die Erôffnung der Unter-
suchung anordnender Beschluß der Gerichtsdeputation, in welchem der
Name des Angeklagten und das ihm angeschuldigte Verbrechen zu be-
zeichnen sind.
g. 41.
Die Berathung und Beschlußnahme der Gerichtsdeputation daruͤber, ob
auf die Anklage die Untersuchung zu eroͤffnen sei, erfolgt ohne Beisein des
Staatsanwalts.
Erachtet die Deputation die Eroͤffnung der Untersuchung fuͤr nicht zu-
Jahrgang 1846. (Ne. 2778.) 41 7
2.
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bei schwe-
ßen Verhrr-
chen.