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laͤssig, so hat sie in dem Beschlusse hieruͤber, wenn der Angeschuldigte verhaftet
ist, zugleich dessen Freilassung zu verordnen.
§. 42.
Findet die Deputation die Sache noch nicht hinreichend vorbereitet, um
über die förmliche Eröffnung der Untersuchung zu entscheiden, so hat sie die
Punkte, in Ansehung deren es noch einer näheren Aufklärung bedarf, in dem
abzufassenden Beschlusse zu bezeichnen, und diesen Beschluß dem Staatsanwalte
zur Erledigung zuzustellen.
g. 43.
Hält der Staatsanwalt zur Begründung oder Vervollsländigung der
Anklage eine gerichtliche Voruntersuchung fuͤr noͤthig, so hat auf seinen Antrag
das Gercch einen Untersuchungsrichter zu ernennen.
S. 44.
Der Untersuchungsrichter hat bei der Voruntersuchung alle in der Kri-
minalordnung für den Ingquirenten gegebenen Vorschriften, insbesondere auch
die wegen Zuziehung eines vereideten Protokollführers, zu beachten.
. 45.
Der Zweck der Voruntersuchung ist: die Existenz und Natur des ange-
zeigten Verbrechens, sowie die Person des Thäters und die zu seiner Ueber-
E dienenden Beweismittel so weit zu erforschen und festzustellen, als dies
ur Begründung einer Anklage und zur Worbereitung der mündlichen Haupt-
Unerfachung erforderlich erschein. er Untersuchungsrichter hat daher seine
Nachforschungen nicht weiter auszudehnen, als dieser Zweck es nothwendig
macht.
g. 46.
Ob und welche Zeugen in der Voruntersuchung zu vereidigen sind, bleibt
dem Ermessen des Untersuchungsrichters uͤberlassen.
S. 47.
Auch der Beschuldigte kann in der Vorumtersuchung, wenn dies zur
Aufklärung des Sachverhältnisses zweckmäßig erscheint, vernommen werden.
Ist derselbe verhaftet, so muß seine Vernehmung stets erfolgen.
K. 48.
Die Zulassung eines Vertheidigers in der Voruntersuchung ist unstatthaft.
S. 49.
Nach Abschließung der Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die
Akten dem Staarsanwalte zur Stellung der nöthigen Anträge vor.
Nimmt der Staatsamvalt hierbei von der weitern Verfolgung der Sache
Abstand, so ist die Zurücklegung der Akten, und, wenn der Beschuldigte verhaf-
tet ist, dessen Freilassung zu verfügen. Erach
ach-