Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Erachtet der Staatsanwalt aber die foͤrmliche Einleitung der Unter- 
suchung für begründet, so hat er die Anklageschrift (K. 40. No. 1.) einzurei- 
de “ welche alsdann die Gerichtsdeputation Beschluß faßt G. 40. No. 2. 
K. 50. 
Wird die Eröffnung der Untersuchung beschlossen, so hat die Gerichts- 
Depntarion zugleich einen Termin zum mündlichen Verfahren zu bestimmen. 
K. 51. 
Ist der Angeklagte verhaftet, so wird ihm die Anklageschrift nebst 
dem Beschluß (H. 40.) vorgelesen, und er darüber vernommen, 
ob und welche Beweismittel zu seiner Vertheidigung er herbeigeschafft, 
insbesondere welche Zeugen er vorgeladen zu sehen verlanges 
Kann der Angeklagte sich hierüber nicht auf der Stelle erklären, so ist ihm eine 
angemessene Ers dazu zu bestimmen. 
g. 52. 
Hat der verhaftete Angeklagte einen Vertheidiger, so ist diesem eine Ab- 
schrift der Amlage und des Beschlusses mitzutheilen. 
S. 53. 
Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so wird derselbe unter Mitthhei- 
lung einer Abschrift der Anklageschrift und des Beschlusses G. 40.) auf die im 
K. 29. bestimmte Weise schriftlich vorgeladen. 
4 54. 
Als Zeugen werden, ohne Rücksicht darauf ob sie schon in der Vorun- 
tersuchung vernommen sind oder nicht, alle diejenigen vorgeladen, deren Abhéb- 
rung der Staatsanwalt oder der Angeklagte ausdrücklich beantragt hat, oder 
das Gericht für erforderlich erachtet. 
Dem Angeklagten ist bei seiner im F. 51. bestimmten Vernehmung, oder 
in der schriftlichen Vorladung (F. 53.) bekannt zu machen, welche Zeugen auf 
Antrag des Staatsanwalts oder nach dem Beschluß des Gerichts zum Termin 
vorgeladen sind. 
Dem Staatsamwalt sind diejenigen Zeugen namhaft 8 machen, deren 
Vorladung auf Verlangen des Angeklagten und nach dem Beschluß des Ge- 
riches verfügt worden ist. 
g. 55. 
In der Zwischenzeit bis zum Termine ist dem verhafteten Angeklagten, 
wenn er einen Verkheidiger hat, verstatter, sich mit demselben zu besprechen, 
und zwar ohne Beisein einer Gerichtsperson, wenn der Vertheidiger ein in Eid 
und Pflicht stehender Justizbeamter ist. Auch sollen während der gedachten. 
Zeit dem Vertheidiger, der Angeklagte möge verhaftet sein oder nicht, die Un- 
tersuchungsakten auf Verlangen in der zrcherrgistram zur Einsicht vorge- 
legt werden; eine Verabfolgung derselben an denꝰ ertheidiger ist nicht i 
(N.. 7728.) " 50.
	        
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