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das Verbrechen im Gesetz mit lebenswieriger Freiheitsstrafe oder mit Todes-
strafe bedroht ist, aus acht Mitgliedern bestehen soll.
Bei allen Beschlüssen dieser Gerichtsabtheilung, insbesondere auch bei
Fällung des Urtheils, entscheidet Stimmenmehrheit. Sind die Stimmen gleich
getheilt, so gilt die mildere Meinung.
71.
Bei dem Beginn des mündlichen Verfahrens wird die Anklageschrift
durch den Gerichtsschreiber vorgelesen.
. 72.
B. Verfabren Gegen jedes in erster Instanz ergangene Urtheil ist sowohl der Ange-
Gwekter I- klagte als der Staatsanwalt, innerhalb einer präklusivischen Frist von 10 Tagen
" das Rechtsmittel der Appellation einzulegen berechtigt.
. 73.
Die zehntagige Appellationsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
welchem das erste Urtheil verkündet worden ist. In denjenigen Fällen aber,
in welchen die Verkündung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten ge-
schehen ist, nimunt die Appellationsfrist für denselben erst mit dem Solakfe des-
jenigen Tages ihren Anfang, an welchem ihm die Ausfertigung des Urtheils
ebenden wurde.
S. 74.
Die Appellation ist bei dem Gerichte der ersten Instanz entweder münd-
lich zum Protokoll, oder schriftlich anzumelden.
S. 75.
Die Angabe der Beschwerden, so wie deren Rechtfertigung, und die An-
führung neuer Thatsachen oder Beweismittel können gleichzeitig mit der Appel-
lationsanmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies unterblieben ist, innerhalb
der auf den Tag dieser Anmeldung nächstfolgenden zehn Tage geschehen. Das
Gericht ist jedoch ermächtigt, diese Frist auf Antrag des Appellanten den Um-
ständen nach angemessen zu verlängern.
76.
Die Appellationsschriften (I&. 74. 75.) werden dem Appellaten mit der
Aufforderung mitgetheilt,
binnen einer Frist von 10 Tagen anzuzeigen, ob und welche neue That-
sachen oder Beweismittel er seinerseits anzuführen habe.
Hat der Staatsanwalt appellirt, und ist der Angeklagte verhaftet, so wird die-
sem der Inhalt der Appellationsschriften vorgelesen und die ebengedachte Auf-
forderung zum Protokoll bekannt gemacht; hat er einen Vertheidiger, so ist
diesem auf Verlangen Abschrift der Appellationsschriften zuzustellen.
g. 77.
Die Appellation des Staatsanwalts begruͤndet fuͤr den Angeklagten
echt