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Recht der Anschliepßung hinsichtlich aller Theile des Erkenntnisses, gegen
welche die Appellationsbeschwerden gerichtet sind.
Will der Angeklagte von diesem Rechte Gebrauch machen, so muß er
dies innerhalb der nächsten 10 Tage, nachdem ihm die Beschwerden des Staats-
Amwalts bekannt gemacht worden sind (§F. 76.), bei dem Gericht erster Instanz
mündlich zum Prokokoll oder schriftlich anmelden, auch noch innerhalb derselben
Frist die Rechtfertigung der Anschließung und die neuen Thatsachen oder Be-
weismittel, welche er anzuführen hat, anbringen.
Eine Verlängerung der Frist zur Anmeldung der Anschließung ist unzu-
lässig; ob solche zur Rechtfertigung der rechtzeitig angemeldeten Anschließung
zu ertheilen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
S. 78.
Von der Anmeldung und Rechtfertigung der Anschließung ist der Staats-
Anwalt auf die in F. 76. bezeichnete Weise in Kenntniß zu setzen.
. 79.
Weist das Gericht ersier Instanz die Appellation oder die Anschließung
an dieselbe als nicht rechtzeitig angemeldet zurück, so kann der Zurückgewiesene
hierüber innerhalb einer zehnt##gigen präklusivischen Frist, welche mit bem Ab-
laufe des Tages, an welchem ½ die zurückweisende Verfügung bekannt ge-
macht wurde, beginm, bei dem Appellationsgericht Beschwerde Peren. i
der Entscheidung dieses Gerichts muß es bewenden.
g. 80.
Die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz erfolgt
bei den leichten Verbrechen (F. 24.)
vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden Deputation des Kri-
minalsenats des Kammergerichts,
in allen anderen Faͤllen aber vor einer Abtheilung des Ober-Appellationssenats
des Kammergerichts, welche
bei den schweren Verbrechen (F. 39.)
aus sechs Mitgliedern,
bei den besonders schweren Verbrechen G. 64.)
aus acht Mitgliedern, und bei Verbrechen, welche im Gesetz mit
lebenswiieriger Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bedroht sind,
aus zehn Mitgliedern bestehen muß.
Die in den 9#. 39. und 70. über die Abstimmumg in erster Instanz vor-
geschriebenen Regeln gelten auch für die zweite Instanz.
K. 81.
Demjenigen Staatsanwalte, zu dessen Geschaftskreise eine Sache in der
ersten Instanz gehört, liegt der Berrieb derselben auch in der zweiten Instanz ob.
Ill jedoch die Appellakion gegen das Erkenntniß eines Einzelrichters ein-
gelegt, so hat, nachdem die Sache an die Depuktation des Kriminalsenats des
(Nr. 7728.) Kam-