Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr.  2679.)  Bestdtigungs-Urkunde,  vom  8.  Februar  1846.,  nebst  dem  dazu  gehörigen  Nachtrage
  zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  in  Betreff
der  Emission  von  1,276,600  Prioritätsaktien,  vom  3.  November  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Peußen  2c.  2c.

Nachdem  das  Unternehmen  der  unterm  2.  August  1841.  von  Uns  besichtigten
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  mit  Unserer  Zustimmung,  unter  vorlausiger
  Aussetzung  des  Baues  der  Strecke  von  Myslowitz  nach  der  Landesgrenze
bei  Berun,  auf  eine  Zweigbahn  über  Myslowitz  nach  der  Grenze  des  Freistaats
  Krakau  zum  Anschlusse  an  die  Krakau-Oberschlesische  Eisenbahn  ausgedehnt
  und  hiernächst  in  der  Generalversammlung  vom  28.  April  1845.  beschlossen
  worden  ist,  unter  Abänderung  des  F.  1.  des  unterm  11.  August  184  3.
von  Uns  bestätigten  Nachtrags  zu  dem  Gesellschaftsstarute  den  zur  vollsicidigen
Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn  von  Oppeln  bis  zur  Grenze  des  Freistaats
Krakau  erforderlichen  Kostenbetrag  auf  die  Summe  von  „3,676,000  Rchlr.“
festzusetzen,  und  somit  den  in  dem  vorerwähnten  §.  1.  auf  2,400,000  Rehlr.
bestimmten  Fonds  um  1,270,000  Rehlr.  zu  erhöhen,  wollen  Wir  zu  dieser  Erhöhung
  des  Grundkapitals  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  hiermit
Unsere  Genehmigung  ertheilen.  Zugleich  wollen  Wir,  nachdem  der  Verwallungsrath
  durch  den  Beschluß  der  Generalversammlung  vom  10.  Juli  1845.
ermächtigt  worden  ist,  jenen  Betrag  durch  Ausgabe  sogenannter  Prioritäts-Aktien
  aufzubringen,  hierdurch  genehmigen,  daß,  außer  den  auf  Grund  des
Statutnachtrags  vom  8.  Februar  1843.  emittirten  370,300  Rthlr.  Prioritaͤts-Aktien,
  anderweitig  sogenannte  Prioritätsaktien  zum  Belauf  von  1,276,600
Rehlr.  nach  den  Bestimmungen  des  anliegenden,  auf  Grund  des  Beschlusses
der  Generalversammlung  ausgefertigten  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  ausgegeben  werden,  und  den  ebengedachten
Nachtrag  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Genehmigung  und  Bestähigung  soll  nebst  dem  Nachtrag
  zu  dem  Statut  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  S.  Februar  1846.
(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

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