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Kammergerichss C. 80.) gelangt ist, der bei diesem Gericht bestellte Staaks-
Anwalt den weiteren Betrieb zu besorgen.
g. 82.
Nachdem die Akten bei dem Gerichte zweiter Instanz eingegangen sind,
bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Verfahren, und ladet dazu den
Angeklagten und diejenigen Zeugen vor, deren Abhörung nach der Vorschrift
im §. 85. erforderlich erscheint.
Der Staatsanwalt ist von dem Termine ebenfalls in Kenntniß zu setzen.
G. 83.
Ist der Angeklagte verhaftet, so wird ihm die Vorladung zum Pro-
tokoll bekannt gemacht. ç
Ist derselbe nicht verhaftet, so geschieht seine Vorladung schriftlich
mit der Warnung,
daß wenn er nicht zur besiimmten Stunde erscheinen würde, mit der
Untersuchung und Entscheidung in conlumaciam verfahren werden solle.
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Dem Angeklagten steht es frei, in dem Termine durch einen Vertheidiger
sich vertreten zu lassen. Erachtet aber das Appellationsgericht das persönliche
Erscheinen des Angeklagten für nothwendig, so kann es die Vorladung oder
Vorführung desselben anordnen.
. 85.
In der Appellationsinstanz sind, der Regel nach, nur die neu vorgeschla-
genen Beweismittel, und diese auch nur dann aufzunehmen, wenn sie geeignet
erscheinen, solche von dem Richter erster Instanz für erwiesen angenommenen
Thatsachen, welche auf die rechtliche Beurtheilung von Einfluß sind, als
unrichtig darzustellen. Dem Appellationsgericht stehr jedoch frei, in ersier In-
stanz aufgenommene Beweiemittel von Neuem aufzunehmen, und namenllich das
Zeugenverhör ganz oder zum Theil vor sich wiederholen zu lassen, wenn es
dieses wegen wesentlicher Bedenken für norhwendig hält, die sich bei Prüfung
des Urtheils erster Insianz gegen die Rechtigkeit der darin als fesistehend ange-
nommenen Thatsachen ergeben.
C. 86.
Bei dem mündlichen Verfahren, dessen Leitung dem Vorsitzenden gebührt
(G. 57.), trägt zuerst ein aus der Zahl der Gerichksmitglieder zu ernennender
Referent eine Darstellung der bis dahin Statt gehabten Verhandlungen vor.
Hierauf wird der Appellant mit seinen Beschwerden, der Appellat mit
seiner Gegenerklärung, und nach der Beweisaufnahme, wenn eine solche erfor-
derlich ist, der Staatsanwalt mit seinen Anträgen, in allen Fällen aber zuletzt
der Angeklagte und dessen Vertheidiger gehört, und hierauf das Urtheil gefällt.
at sowohl der Staatsanwalt, als der Angeklagte appellirt, so wird
über beide Appellationen zugleich entschieden. 9
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