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In allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mündlichen WVerfahren
zweiter Instanz die für die erste Inganz ertheilten Vorschriften ebenfalls zur
Anwendung. ·
s.87.
Das auf das Rechtsmittel der Appellation ergangene Urtheil zweiter C. Verfahren
Instanz ist rechtskräftig, wenn dadurch das Urtheil ersier Instanz durchweg #r In-
bestätigt, oder die Appellation für unstatthaft erklärt wird. "
Weicht aber die Entscheidung der zweiten Instanz von der der ersien
ganz oder theilweise ab, so steht dem Angeklagten, soweit das Urtheil erster
nslanz zum Nachtheil desselben geändert worden, dem Staatsanwalte aber,
soweit eine Abänderung des Urtheils erster Instanz zu Gunsten des Angeklagten
Statt gefunden hat, binnen einer praklustvischen Frist von zehn Tagen das
Rechtsmittel der Revisson zu. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem das Appellationsurtheil verkündet oder behändigt worden ist G. V3.).
G. 88.
Die Revision findet wegen der Entscheidung des Kostenpunktes nur in
sofern Statt, als dieses Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist, und wegen
dieser zugleich eingelegt wird.
S. 89.
In den Untersuchungen wegen leichter Verbrechen (G. 24.) ist nur der
beim Kammergericht bestellte Staatsanwalt die Reoision einzulegen befugt.
K. 90.
Die Revision muß von dem Staatsanwalte bei dem Gerichte erster
Instanz schriftlich unter Angabe der Beschwerdepunkte angebracht werden.
Dem Angeklagten ist gestattet, seine Revisionsbeschwerde entweder gleich
bei Verkündung des Urtheils zweiter Instanz, oder bei dem Gerichte erster
Instanz zu Protokoll zu erklären. Er kann dies aber auch in einer bei dem
Richter erster Instanz einzureichenden Schrift thun, doch muß diese von einem
zum Richteramte befähigren Rechtsverständigen unterzeichnet sein.
S. 91.
Die Entscheidung des Appellationsgerichts darüber, ob und in wieweit
die in der Untersuchung zur Sprache gekommenen Thatsachen für erwiesen anzu-
nehmen sind oder nicht, kann in der dritten Instanz nicht mehr angefochten
werden.
G. 92.
Das Gericht erster Instanz prüft, ob die Anbringung der Revision in der
vorgeschriebenen Form rechtzeitig erfolgt und das Rechtsmittel seinem Gegenstande
nach zulässig ist, theilt, wenn # der Fall ist, die Beschwerde des Angeklag-
ten dem Staatsanwalte, die des Staatsanwaltes dem Angeklagten und dessen
Vertheidiger, zur Gegenerklärung innerhalb einer zehntagigen präklusivischen
Jabrgang 1846. (Nr. 2778.) 12 Frist