Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Frist in Abschrift mit, und sendet nach Ablauf dieser Frist die Akten unter Be- 
nachrichtigung der Parteien, an das Geheime Ober-Tribunal. 
93. 
Die Gegenerklärung (I. 92.) muß in derselben Form wie die Reoisions- 
beschwerde (G. 90.) angebracht werden. 
§. 91. 
Weist das Gericht erster Instanz die Revision als unzulässig zurück, so 
kann der Zurückgewiesene hierüber innerhalb einer zehntägigen präklusivischen 
Frist, welche mit dem Ablaufe des Tages, an dem ihm die zurückweisende Ver- 
fügung bekannt gemacht wurde, bei dem Reoisionsgericht Beschwerde führen. 
S. 95. 
Die Entscheidung über die Revision erfolgt bei einem aus zehn Mitglie- 
dern bestehenden Senate des Geheimen Ober-Tribunals, auf den schriftlichen 
Vortrag eines Referenten, dem jedoch ein Korreferent beigeordnet werden muß, 
wenn in erster oder in zweiter Insianz auf eine zehnjährige Freiheitsstrafe oder 
auf eine noch härtere Strafe erkannt ist. 
Die im §. 70. über die Abstimmung in erster Instanz vorgeschriebene 
Regel gilt auch für die dritte Instanz. 
9. 96. 
Erachtet das Revisionsgericht die Beschwerde fuͤr begruͤndet, so hat es 
das Urtheil zweiter Instanz abzuaͤndern; doch darf diese Abaͤnderung nicht 
weiter gehen, als das Urtheil zweiter Instanz von dem der ersten abweicht. 
5. 97. 
Das Revisionsurtheil isi in Ausfertigungen dem Gerichte erster Instanz 
zur Verkündung oder Behändigung an den Angeklagten und den Staatsanwalt 
zu übersenden. 
G. 98. 
D. Rechts- Gegen ein rechtekräftiges Urtheil kann der Angeklagte zu jeder Zeit, der 
miteleder Re- Staatsanwalt aber nur so lange, als das Verbrechen noch nicht verjährt ist, 
das Rechtemittel der Restitution einwenden, wenn er darzuthun vermag, daß 
das Urtheil auf eine falsche Urkunde oder auf die Aussage eines meineidigen 
Zeugen gegründet ist. 
C. 99. 
Das Restitutionsgesuch muß bei dem Gerichte derjenigen Insianz einge- 
reicht werden, in welcher zuerst die Urkunde oder das Zeugniß, deren Falschheit 
behauptet wird, vorgebracht sind. 
K. 100. 
Kann derjenige, welcher die Falschung oder den Meineid begangen haben 
soll, noch belangt werden, so muß das angeblich von ihm verübte Verbrechen 
durch
	        
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