Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 108. 
II. Von den Mit der Verurtheilung des Angcklagten zu einer Strafe, sie moͤge in 
Kosten. der ersten oder einer spaͤteren Instanz erfolgen, ist zugleich die Verurtheilung 
desselben in alle Kosten des Verfahrens auszusprechen. Wird dagegen der 
Angeklagte fuͤr nicht schuldig erklaäͤrt, oder von der Anklage entbunden, 
so hat derselbe die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen, und er ist von der 
Verpflichtung hierzu, wenn ihm dieselbe durch ein Urtheil fruͤherer Instanz 
auferlegt worden war, freizusprechen. 
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen 
zur Last, welcher dasselbe eingelegt hat. Ist dies der Staatsanwalt, so werden 
die Kosten niedergeschlagen. 
Eine Erstattung aufgewendeter außergerichtlicher Kosten findet nicht Satt. 
g. 109. 
Verlangt der Angeklagte eine Ausfertigung des Urtheils, so ist ihm diese, 
wenn das Urtheil auf Strafe lautet, auf seine Kosten, sonst aber kostenfrei zu 
ertheilen. Unvermögenden Verurtheilten ist die Mittheilung einer Urtheilsaus- 
fertigung nicht zu versagen, wenn sie derselben zur Einlegung eines Rechtsmit- 
tels bedürfen. 3 
. 110. 
I. Ausgenom. In dem Verfahren wegen Holzdiebstahls, Steuerdefraudationen, In- 
Ven- Verbre jurien und bei Disziplinarsachen gegen Beamte, wird durch die Worschriften 
dieses Gesetzes nichts geandert. 
Dagegen sfinden diese Vorschriften auf alle Untersuchungen wegen der 
gegen Beamte bei Ausübung ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe ver- 
übten Injurien Anwendung. 
Zweiter Titel. 
Von dem Verfahren bei Untersuchung der Polizeivergehen. 
. 111. 
Die Vorschriften dieses Titels sind bei allen wegen Polizeivergehen zu 
verhängenden Untersuchungen anzuwenden, deren Einleitung und Führung dem 
Polizeipräsidium bisher zustand. 
K. 112. 
Die Verwaltung dieser Polizeigerichtsbarkeit (G. 111.) soll nicht ferner 
von dem Polzzeipräsidium, sondern in erster Instanz von einzelnen Polizeirich= 
tern geführt werden, welche das Kammergericht kommissarisch zu diesem Ge- 
schäfte zu ernennen und zu beaufsichtigen hat. 
G. 113. 
Die Verfolgung der Uebertreter der Polizeistrafgesetze vor Gericht soll 
durch Polizeianwalte geschehen, in Ansehung deren Ernennung, Beaussichtigung, 
Be-
	        
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