Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Befugnisse und Obliegenheiten die im ersten Titel &. 25. enthaltenen Bestim- 
mungen gleichfalls gelten. " 
C. 114. 
Die in Ansehung der Verbrechen ertheilten allgemeinen Vorschriften des 
ersten Titels über das mündliche Verfahren vor dem erbkennenden Gericht 
(. 15. bis 17.), die Ausschließung der Zwangsmittel gegen den Angeklagten 
(G. 18.), so wie über den Beweis und das Urtheil (§9. 19. bis 22.) finden 
auch bei Polizeivergehen Amwendung. 
S. 115. 
Bei der Untersuchung und der Entscheidung ersier Instanz ist von den 4. Ordentli- 
Volizeirichtern. in der Regel dasselbe Verfahren anzuwenden, welches in den 
§P. 26. bis 38. in Ansehung der leichten Verbrechen vorgeschrieben ist. 
Dem Angeschuldigten steht jedoch frei, sich bei den Verhandlungen, so- 
wohl in dieser als in der folgenden Instanz, durch einen Bevollmächtigten aus 
der Zahl der Justizkommissarien auf seine Kosten vertreten zu lassen. 
G. 110. 
Gegen das Urtheil erster Instanz ist sowohl der Angeschuldigte, als der 
Polizeianwalt, innerhalb einer ehntagigen präklusivischen Frist, deren Anfang 
nach der im F. 73. wegen der Appellationsfrist gegebenen Vorschrift zu bestim- 
men ist, das Rechtsmittel des Rekurses einzulegen berechtigt. 
§. 117. 
Der Rekurs kann auf neue Beweismittel über bereits angeführte That- 
umstände nicht gegründet werden, auf neue Thatumstände aber nur in soweit, 
als dieselben bei der Anführung zugleich bescheinigt werden. 
K. 118. 
Die Anbringung des Rekurses muß bei dem Polizeirichter mündlich zum 
Protokoll oder schriftlich geschehen. Eine besondere Frisi zur Rechtfertigung des 
Rekurses ist nicht zu gestatten. 
K. 119. 
Die Entscheidung über den Rekurs gebührt derselben, aus drei Mitglie- 
dern bestehenden, Deputation des Kriminalsenats des Kammergerichts, welche 
nach ( 80. in zweiter Instanz über die leichten Verbrechen (GG. 24.) zu er- 
kennen hat. 
G. 120. 
Findet die Deputation (C. 119.), daß der Rekurs nicht zulässig, oder, 
wenn dabei nur auf die Verhandlungen der ersten Instanz Bezug genommen 
ist, nicht gegründet sei, so weist sie den Rekurrenten durch eine Verfügung zurück, 
gegen wellht ein weiteres Rechtsmittel nicht gestattet ist. 
□n §. 121. 
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