Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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In allen anderen Faͤllen (F. 120.) bestimmt die Deputation, unter ab- 
schriftlicher Mittheilung der Rekursschrift an die Gegenpartei, einen Termin 
um muͤndlichen Verfahren, bei welchem die Vorschriften der HH. 81. bis 86. 
eziehungsweise zur Anwendung kommen. Gegen das auf den Rekurs abge- 
faßte Urtheil findet ein weiteres Rechtsmirtel nicht statt. 
K 122. 
2. Mandats- Beruht die Anklage wegen eines Tolhheergebene auf der Anzeige eines 
Verfahren. Beamten, welcher die That aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekundet, und 
wird nicht etwa der Angeschuldigte dem Polizeirichter zugleich vorgeführt, in 
welchem Falle stets das ordentliche Verfahren nach G. 115. u. f. eintreten 
muß: so setzt der Polizeirichter auf Grund der Anklage die Strafe fest und 
macht sie dem Angeschuldigten durch eine schriftliche Verfügung mit dem Be- 
deuten bekannt, 
daß, wenn er durch diese Straffesisetzung sich beschwert finden sollte, er 
zur Ausführung seiner Vertheidigung sich in einem, sogleich in der Ver- 
fügung, und zwar auf mindestens 10 Tagen hinaus, zu beslimmenden 
Termine vor den Polizeirichter zu stellen, im Falle seines Nichterscheinens 
in diesem Termine aber die Vollstreckung der Strafe zu gewärtigen habe. 
g. 123. 
In dieser Verfuͤgung (F. 122.) muß angegeben sein: 
1) die Beschaffenheit des Vergehens, so wie die Zeit und der Ort seiner 
Verübung; 
2) der Name des Beamten, welcher das Vergehen an czeigt hat, und 
3) die Straffestsetzung unter Anführung der Strafvorschrift, auf welche die- 
selbe sich gründet. 
Die Verfügung muß zugleich für den Fall, wenn der Angeschuldigte bei der 
Straffestsetzung sich nicht beruhigen zu können glaubt, die Aufforderung an 
denselben enthalten, 
die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel in dem anberaumten 
Termine mitzubringen oder solche dem Richter so zeitig vor dem Termine 
anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. 
F. 124. 
Erscheint der Angeschuldigte in dem Termine persönlich oder durch einen 
zulässigen Bevollmächtigten, so ist nach Vorschrift der G. 115. bis 121. zu 
verfahren; erscheint er nicht, so hat der Richter einen Vermerk hieruber auf- 
zunehmen. 
g. 125. 
Der Angeschuldigte kann auf Restitution antragen, wenn er durch un- 
abwendbare Umstände verhindert worden ist, persönlich in dem Termine zu er- 
scheinen. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach dem Termine 
bei dem Polizeirichter angebracht werden, und die Angabe der Hinderungs- 
gründe
	        
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