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gruͤnde mit der erforderlichen Bescheinigung enthalten. Auf unbescheinigte Hin-
derungsgründe darf der Richter keine Rücksicht nehmen. Erst nach Ablauf
dieser Frist ist die Strafe zu vollstrecken.
G. 126.
Findet der Polizeirichter das Restitutionsgesuch begründet, so ist ein
naher Termin zur Verbanklung der Sache anzuberaumen und nach den Vor-
schriften der 9. 115. bis 121. zu verfahren. Bleibt der Angeschuldigte in diesem
Termin abermals aus, so isi die Strafe, ohne weitere Zulassung irgend eines
Rechtsmittels, zur Vollstreckung zu bringen.
S. 127.
Findet der Richter das Restikutionsgesuch nicht begründet, so weiset er
dasselbe durch eine Resolution zurück, gegen welche dem Angeschuldigten die
Beschwerde an die im §. 119. bezeichnete Deputation offen stehr; diese Be-
schwerde muß aber binnen 24 Stunden nach Zustellung der Resolution bei dem
Polizeirichter angebracht werden. Wird von der Deputation für die Zulassung
der Restitution entschieden, so geht die Sache zur Verhandlung in erster In-
stanz an den Polizeirichter zurück.
G. 128.
Zur Entscheidung über das Reslitutionsgesuch und über die Beschwerde
gegen die dasselbe zurückweisende Resolution bedarf es der vorgängigen Anh-
rung des Polizeianwalks nicht.
G. 129.
Wegen der Kosien des polizeigerichtlichen Untersuchungsverfahrens finden 3. Von den
die Vorschriften des §. 108. ebenfalls Anwendung. Kosten.
Dritter Titel.
Gemeinsame Bestimmungen.
g. 130.
Die Vorschriften der Kabinetsorder vom 24. Oktober 1838. (Gesetz-
Sammlung Seite 504.) uͤber die Befugnisse des Richters zur Aufrechthaltung
der Ruhe und Ordnung bei gerichtlichen Verhandlungen kommen auch bei dem
in dem gegenwaͤrtigen Gesenk angeordneten Strafverfahren mit der Maaßgabe
zur Anwendung, daß die nach No. 5. jener Order den Gerichtsdeputationen im
Civilprozesse zustehende Befugniß, gegen Ruhestörer sofort eine Ordnungsstrafe
von einem bis zu fünf Thalern, oder von 6 bis zu 24 stündigem Gefängniß zu
beschließen und vollstrecken zu lassen, auch den Gerichtsdeputationen und Ge-
richtsabtheilungen beim Strafverfahren zustehen soll.
(Nr. 2728.) * 131.