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g. 3.
Der Verklagte ist befugt, statt in dem zur Klagebeantwortung anbe-
raumten Termine zu erscheinen, schon vor, oder in dem Termine eine schrift-
liche Klagebeanrwortung einzureichen. Dieselbe muß jedoch von einem Jusiiz=
Kommissar unterzeichnet sein, widrigenfalls sie für nicht angebracht erachtet
und sofort zurückgegeben wird. Nur den öffentlichen Behörden und solchen
Privatpersonen, welche zum Richteramte befähigt sind, ist die Einreichung einer
schriftlichen Klagebeantwortung ohne Zuziehung eines Justizkommissars gestattet.
Hat die Partei einen Justizkommissar zu ihrem Bevollmächtigten ange-
nommen, so muß derselbe eine schriftliche Klagebeantwortung einreichen.
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Dem Kläger ist von dem Termine zur Klagebeantwortung Nachricht zu
geben und ihm zu überlassen, auch seinerseits in dem Termine zu erscheinen,
oder die weitere Verfügung des Richters nach abgehaltenem Termine abzu-
warteg.
Erscheint der Verklagte in dem Termine zur Klagebeantwortung nicht,
und ist auch von ihm eine den Vorschriften des F. J. enksprechende schriftliche
Klagebeantwortung nicht eingereicht worden, so tritt, ohne Antrag des Klägers,
und selbst alsdann, wenn derselbe im Termine nicht erschienen ist, das Kontu-
mazialverfahren gegen den Verklagten ein.
S. 5.
Vermeint der Verklagte dem Anspruche des Klägers eine der nachslehen-
den Einreden:
a) der Unzulssigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand
der Klage,
b) der Inkompetenz des Gerichts,
c) der Rechtshängigkeit,
d) der dem Kläger mangelnden Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten,
J6) der nicht erfolgten Kautionsbestellung Seitens des Klägers, wenn der-
selbe ein Ausländer ist (Prozeßordnung Tit. 21. F. 13.),
t) des noch nicht erfolgten Ablaufs der Ueberlegungsfrist, wenn der Ver-
klagte als Erbe belangt worden (Prozeßordnung Tit. 20. V. 2.),
entgegenstellen zu können, und vermag der Verklagte eine solche Einrede, in
sofern es eines Beweises derselben überhaupt bedarf, sofort zu bescheinigen, so
kann er seine Klagebeantwortung auf diese Einrede beschränken und darauf
antragen, daß zunächst über dieselbe verhandelt und erkannt werde. Die voll-
ständige Einlassung auf die Klage darf jedoch wegen solcher Einreden nur ein-
mal