Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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mal ausgesetn werden, und der Verklagte muß daher, wenn er mehrere der- 
gleichen Einreden hat, dieselben gleichzeitig vorbringen. 
g. 6. 
Findet das Gericht den Antrag des Verklagten, daß zunächst über die 
vorgebrachten Einreden (F. 5.) verhandelt und erkannt werde, nicht begründer, 
so liegt dem Verklagten ob, die Klage in dem von dem Gerichte zu bestim- 
menden neuen Termine oder bis zu demselben anderweit vollständig zu be- 
antworten. 
Auf die vorläufige Klagebeantwortung wird sodann nur in soweit Rück- 
sicht genommen, als der Verklagte sich auf dieselbe in der neuen Klagebeant- 
wortung bezieht. 
-e. 
Werden in der Klagebeantwortung Thatsachen angeführt, die in der 
Klage nicht vorgekommen sind, oder werden darin Einreden angebracht, so 
bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen, die Parteien vor der mündlichen 
Verhandlung noch mit ihrer Replik und Duplik zu hören. Dies kann schon 
in dem Termine zur Klagebeantwortung geschehen, wenn die Parteien in dem- 
selben erschienen und sich sofort zu erklaären bereit sind. Ist dies nicht ge- 
schehen, so werden, wenn die Parteien Justizkommissare zu Ahren Bevollmäch= 
tigten bestellt haben, diese zur Einreichung einer schriftlichen Replik oder Duplik 
innerhalb einer nach F. 2. abzumessenden Frist aufgefordert. Dagegen wird 
diejenige Partei, welche keinen Justizkommissar zu ihrem Bevollmachtigten be- 
stellt hat, innerhalb gleicher Frist zu einem Termind behufs der Aufnahme ihrer 
Erkldrung vorgeladen. Jede Partei kann, statt in diesem Termine zu erscheinen, 
vor Ablauf desselben ihre Replik und Duplik in einem Schriftsatze einreichen. 
Auf dergleichen Schriftsätze finden alle Bestimmungen Anwendung, welche für 
die Klagebeantwortung im §. 3. ertheilt worden sind. 
i3 
Die Replik muß eine vollständige Beantwortung der Klagebeantwortung 
und die Duplik eine vollständige Beantwortung der Replik enthalten. Erfolgt 
die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständig, so werden die vom Gegner 
angeführten Thatsachen und beigebrachten Urkunden, worüber keine Erklärung 
abgegeben ist, für zugestanden und anerkannt erachtet. Fernere, auf Thatsachen 
belubende Entgegnungen (Replikationen und Duplikationen) können im Laufe 
der ersten Instanz nicht mehr vorgebracht werden. 
K. 9. 
Bei der nach F. 25. der Verordnung vom 1. Imi 1833. eintretenden 
Kontumazialverhandlung werden alle streirigen, von dem Nichterschienenen an- 
(Ne. 729.) 43 * ge-
	        
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