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binnen Jahresfrist nach dem Verfalltage (Allgemeines Landrecht Theil II.
Titel 8. G. 1256. 1285. und 1297.),
3) Rechtsstreitigkeiten aus einer Assekuranzpolize auf die Einzahlung der
darin versprochenen Prämie binnen 30 ##n nach der Zeichnnng (All-
gem. Landrecht Theil II. Titel 8. §. 2110),
4) Arrestsachen, die nicht mit der Hauptsache zugleich verhandelt werden
(Prozeßordnung Titel 29. 99. 63 — 73.), «
s)eigentlicheMekkantilsachen(PkozeßordnungTike130.55.9—47.),
6) die in possessorio summarissimo zu verhandelnden Besitzstreitigkeiten
und Spoliensachen (Prozeßordnung Titel 31. und Titel 44. F. 44.),
7) Bausachen, wenn von einem schon wirklich angefangenen Bau die Rede
ist, dessen Fortsetzung oder Kasstrung von dem Aurfalle des Prozesses
abhängt (Prozeßordnung Titel 42. G. 34— 42.),
8) Miethsstreitigkeiten, bei welchen über die Einräumung oder Verlassung
einer Wohnung und über die Befugniß zur Aufkündigung derselben ge-
stritten wird (Prozeßordnung Titel 44. V. 61 — 64.).
Auch in anderen schleunigen und in einfachen Sachen kann, wenn das Gericht
es für angemessen erachtet, die Klagebeantwortung mit der mündlichen Ver-
handlung verbunden werden.
Dasselbe kann bei Gerichten, die kein Kollegium bilden, in allen Fällen
geschehen, welche das Gericht dazu für geeignet hält. -
S. 14.
In Rechnungssachen, Bausachen und anderen dazu geeigneten Sachen
ist der erkennende Mchrer befugt, in jeder Lage des Prozesses, jedoch erst nach
erfolgter Klagebeantwortung, über von ihm zu bezeichnende Gegenstände noch
eine nahere Erörterung vor einem von ihm dazu bestellten Kommissarius an-
zuordnen. Nach Beendigung der kommissarischen Erôrterung werden die Par-
theien zur mündlichen Schlußverhandlung und Entscheidung der Sache nach
K. 34. der Verordnung vom 1. Juni 1833. vorgeladen.
g. 16.
Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde 2.Für#die b#
werden bei dem Gerichte erster Instanz (G. 30.) nur angemeldet. Ihre Ein- beren Insten-
führung und Rechtfertigung mit den weiteren Verhandlungen darüber gehört ben.
vor das in hoͤherer Insam erkennende Gericht. Eine Ausnahme machen die -) Gemein-
im §. 27. bezeichneten Sachen. Vor-
S. 16.
Für die Anmeldung (CF. 15.) genägt die Erklärung, daß der Anmeldende
(## 2729.) sich