d) Für die
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in schleunigen
Sachen.
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destens 7 Mitgliedern, den Vorsitzenden eingeschlossen, erforderlich. Einer Ver-
mehrung dieser Anzahl bedarf es aber auch dann nicht, wenn es auf Abände-
rung zweier gleichförmigen Erkenntnisse ankommt. Die Bestimmung in Nr. 7.
der Order vom 19. Juli 1832. (Gesetzsammlung Seite 192.) wird aufgehoben.
K. 25.
Das Plenum des Geheimen Ober-Tribunals hat in den Fällen der
Nr. Z. und 4. der Verordnung vom 1. August 1836. (Gesetzsammlung Seite
218.) nicht bloß über die zweifelhaft gewordene Rechtsfrage, sondern in der
Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt auf Grund nochmaliger
mündlicher Verhandlung vor versammeltem Pemme
S. 26.
Den bei ihm aufgetretenen Sachwaltern der Parteien theilt das Geheime
Ober-Tribunal Abschriften des mit den Entscheidungsgründen versehenen Er-
kenntnisses mit, und setzt dabei ihre Gebühren in einem Pauschquantum fesi,
das für jeden mindestens 15 Rthlr. betragen soll, jedoch auch den ganzen Be-
trag der in dieser Instanz angesetzten Gerichtskosten erreichen kann.
S. 27.
In den nachstehenden Sachen:
a) im Wechselprozeß,
b) in Arrestsachen, die nicht mit der Hauptsache zugleich verhandelt werden
(Prozeßordnung Tit. 29. 9# 63—73.),
) im eigentlichen Merkantilprozeß (Prozeßordnung Tit. 30. &G. 9—47.),
d) in Bausachen, wenn von einem schon wirklich angefangenen Bau die
Rede ist, dessen Fortsetzung oder Kasstrung von dem Aukfalle des Pro-
zesses abhängt (Prozeßordnung Tit. 42. W. 34—42.),
muß die Anmeldung der Appellation und deren Rechtfertigung spätesiens bin-
nen 3 Tagen, mit Ausschließung der Restitution, bei dem Gerichte erster In-
stanz (G. J0.) angebracht werden. Sie kann mündlich zu Protokoll erklärt oder
schriftlich in der für die Apellationsrechtfertigung bestimmten Form G. 21.) ein-
gereicht werden.
Das Gericht erster Instanz schickt die Akten sofort nach Eingang der
Appellationsrechtfertigung an den Appellationsrichter, und setzt die Parteien
leichzeitig davon in Kenntniß, den Appellaten unter Mittheilung der Appel-
ationsrechtfertigung.
Der Appellationsrichter setzt einen möglichst kurzen Termin zur Entgeg-
nung auf die Appellationsrechtfertigung und zur mündlichen Verhandlung an,
und