Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 14 — 
den Anschluß an eine benachbarte Schule auf eine bestimmte Reihe von Jahren, 
in der Regel auf 10 Jahre, anzuordnen und zugleich nach Maaßgabe des F. 33. 
den Umfang der Leistungen festzusetzen, welche von den Anwohnern und bei 
deren Unvermögen von dem Grundherrn an die Ortsschule zu entrichten sind. 
FS. 59. 
Ist bei Ablauf der bestimmten Frist ein dauernder Vereinigungsvertrag 
nicht zu Stande gekommen, und wird auch die Errichtung einer eigenen Schule 
für die Kinder der Anwohner noch nicht als Bedürfniß anerkannt, so wird der 
zeitweise Anschluß und das Beitragsverhältniß auf eine neue Reihe von Jahren 
regulirt. . 
g H.60.« 
Die Regierung bestimmt nach vorgaͤngiger Ermittelung des Nahrungs- 
standes der Anwohner, wieviel ein jeder derselben zu den #. r en für den 
Anschluß an eine benachbarte Gemeindeschule oder für die Errichtung einer 
eigenen Schule beizusteuern hat. Oen Ausfall überträgt der Grundherr. 
Die von dem Grundherrn zu leistenden Beiträge genießen die Borrechte 
der öffentlichen Abgaben. 
S. b1. 
In Ansehung derjenigen, außerhalb des Gemeindebezirks angesiedelten 
Personen, welche sich bisher, ohne daß darüber eine Vereinigung getroffen wor- 
den ist, z einer benachbarten Schule gehalten haben, verbleibt es einsiweilen 
bei dem bisherigen Verhältnisse, wenn nicht ein Antrag auf Regulirung erfolgt. 
g. 62. 
Tritt aber der Fall einer Erweiterung oder einer groͤßeren Reparatur der 
Schulgebaͤude ein, oder bedarf es einer Verrmrbr der Lehrer, oder einer 
neuen Regulirung der Lehrergehalte, so soll über das Verhältnitß der Auwohner 
zu der Schule nach Maaßgabe der W. 59— 0. nähere Bestimmung ge- 
kroffen werden. 
K. 63. 
Kolonieen, In neu angelegten Kolonieen oder in neu gebildeten Gemeinden ist fuͤr 
dene Gemein-das Schulbedürfniß in der Regel durch Errichtung einer eigenen Schule 
· zu sorgen. 
§. 64. 
Ist jedoch die Zahl der schulpflichtigen Kinder nur gering, und befindet 
sich eine, zu deren Aufnahme geeignete Schule in zugänglicher Nähe, so kann 
der zeirweise oder dauernde Anschluß der neuen Kolonie oder Gemeinde an 
diese Schule durch freiwillige Einigung und in deren Ermangelung durch Ver- 
fügung der Regierung bewirkt werden. 
•·•4 
Der Grundherr, auf dessen Grund und Boden die neue Kolonie oder 
Gemeinde errichtet ist, hat ohne Rücksicht auf den Inhalt der besonderen An- 
setzungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.