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den Anschluß an eine benachbarte Schule auf eine bestimmte Reihe von Jahren,
in der Regel auf 10 Jahre, anzuordnen und zugleich nach Maaßgabe des F. 33.
den Umfang der Leistungen festzusetzen, welche von den Anwohnern und bei
deren Unvermögen von dem Grundherrn an die Ortsschule zu entrichten sind.
FS. 59.
Ist bei Ablauf der bestimmten Frist ein dauernder Vereinigungsvertrag
nicht zu Stande gekommen, und wird auch die Errichtung einer eigenen Schule
für die Kinder der Anwohner noch nicht als Bedürfniß anerkannt, so wird der
zeitweise Anschluß und das Beitragsverhältniß auf eine neue Reihe von Jahren
regulirt. .
g H.60.«
Die Regierung bestimmt nach vorgaͤngiger Ermittelung des Nahrungs-
standes der Anwohner, wieviel ein jeder derselben zu den #. r en für den
Anschluß an eine benachbarte Gemeindeschule oder für die Errichtung einer
eigenen Schule beizusteuern hat. Oen Ausfall überträgt der Grundherr.
Die von dem Grundherrn zu leistenden Beiträge genießen die Borrechte
der öffentlichen Abgaben.
S. b1.
In Ansehung derjenigen, außerhalb des Gemeindebezirks angesiedelten
Personen, welche sich bisher, ohne daß darüber eine Vereinigung getroffen wor-
den ist, z einer benachbarten Schule gehalten haben, verbleibt es einsiweilen
bei dem bisherigen Verhältnisse, wenn nicht ein Antrag auf Regulirung erfolgt.
g. 62.
Tritt aber der Fall einer Erweiterung oder einer groͤßeren Reparatur der
Schulgebaͤude ein, oder bedarf es einer Verrmrbr der Lehrer, oder einer
neuen Regulirung der Lehrergehalte, so soll über das Verhältnitß der Auwohner
zu der Schule nach Maaßgabe der W. 59— 0. nähere Bestimmung ge-
kroffen werden.
K. 63.
Kolonieen, In neu angelegten Kolonieen oder in neu gebildeten Gemeinden ist fuͤr
dene Gemein-das Schulbedürfniß in der Regel durch Errichtung einer eigenen Schule
· zu sorgen.
§. 64.
Ist jedoch die Zahl der schulpflichtigen Kinder nur gering, und befindet
sich eine, zu deren Aufnahme geeignete Schule in zugänglicher Nähe, so kann
der zeirweise oder dauernde Anschluß der neuen Kolonie oder Gemeinde an
diese Schule durch freiwillige Einigung und in deren Ermangelung durch Ver-
fügung der Regierung bewirkt werden.
•·•4
Der Grundherr, auf dessen Grund und Boden die neue Kolonie oder
Gemeinde errichtet ist, hat ohne Rücksicht auf den Inhalt der besonderen An-
setzungs-