Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Mit diesem Zeitpunkte hört auch die bisherige Suspension der Vorschrif- 
ten des zweiten und vierten Titels der Verordnung vom 1. Juni 1833. vom 
summarischen Prozeß für das Großherzogthum Posen (vergl. §. 7. der Ver- 
ordnung vom 16. Juni 1834., Ges.-Samml. S. 75.) auf, und finden alsdann 
diese Vorschriften mit denen der gegenwärtigen Verordnung auch in dem Groß- 
herzogthum Posen Anwendung. 
Alle vor dem 1. Dezember 1846. insinuirten Klagen werden in der 
Instanz, in welcher sie sich befinden, nach den bisherigen Vorschriften erledigt; 
nach beendigter und auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien auch schon 
im Laufe der Instanz treten die neuen Vorschriften ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Uhden. 
Beglaubigt: 
8 ode.
	        
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