Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
* 
Nr. 23. — 
  
(Nr. 2730.) Konzessions= und Bestatigungsurkunde für die Köln-Minden-Thüringer Verbin- 
dungseisenbahn-Gesellschaft. Vom 4. Juli 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Kurfürst- 
lich Hessischen Gränze, im Anschluß an die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn bis 
zur Köln-Mindener Eisenbahn, in der Richtung über Paderborn nach Lippstadt, 
unter der Benennung: 
„Köln-Minden-Thüringer Verbindungseisenbahn-Gesellschaft“ 
eine Aktiengesellschaft mit einem vorlausig auf 5,090,000 Rthlr. angenommenen 
Grundkapitale gebildet und von derselben auch für den Weiterbau der Bahn 
von Lippstadt über Soest nach Hamm die Konzession nachgesucht worden ist, 
wollen Wir mit Rücksicht auf den, am 20. Dezember 1841. mit der Kurfürst- 
lich Hessischen, der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen und der Her- 
zoglich Sachsen-Koburg= und Gothaischen Regierung abgeschlossenen Vertrag, 
die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Kassel u. s. w. betreffend (Ge- 
setzsammlung für 1844. S. 438. ff.), zunächst ur- Ausführung der Eisenbahn 
von der Kurfürstlich Hessischen Gränze in der Richtung über Paderborn nach 
Lippstadt, unter Vorbehalt der von der Gesellschaft beantragten Konzession für 
die Fortsetzung der Bahn von Lippstadt über Soest nach Hamm zum Anschluß 
an die Köln-Mindener Eisenbahn, hiermit Unsere lande3herrliche Venehmmg 
unter folgenden Bedingungen ertheilen: 
1) daß dem Staate die Genehmigung des Bahngeld= und des Frachttarifs 
sowohl für den Waaren= als für den Personentransport, so wie jede 
Abänderung dieser Tarife, desgleichen auch die Genehmigung und ns- 
thigenfalls die Abänderung des Fahrplanes vorbehalten bleibt; 
2) daß die allgemein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung 
der Eisenbahnen für militairische Zwecke (Gesetzsammlung für 1843. 
Seite 373.) in Anwendung kommen; 
3) daß die Gesellschaft verpflichtet sein soll, den Anordnungen, welche we- 
gen polizeilicher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten 
Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die durch diese 
Jahrgang 1846. (Nr. 2750.) 45 An- 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1846.
	        
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