Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

–— 304 — 
Anordnungen und durch Bestellung des polizeilichen Aufsichtspersonals 
entstehenden besonderen Kosten zu kragen. 
Auch wollen Wir von dem obengrdechte Grundkapitale von 5,690,000 
Rthlr. den Betrag von 190,000 Rthlr. als einen zinslosen Beitrag zu den 
Baukosten der vorerwähnten Eisenbahn aus dem, von des Hochseligen Königs 
Mateslät zur Herstellung einer Eisenbahn nach den westlichen Provinzen über 
Kassel ausgesetzten Legate hierdurch bewilligen, und zwar in der Ark, daß solcher 
nach erfolgter' Einzahlung von 40 Prozent des durch Aktien aufzubringenden 
Kapitals von 5,500,000 Rehlrn. der Gesellschaft aberwiesen werden soll. 
Imgleichen wollen Wir ferner das Statut der Eingangs erwähnten 
Köln-Minden-Thüringer Verbindungs-Eisenbahngesellschaft, wie solches nach 
Maaßgabe des Uns vorgelegten, in der Generalversammlung vom 29. Mai 
1845. gerichrlich aufgenommenen Protokolls in der von dem provisorischen Di- 
rektorium der Gesellschaft unter dem 22. Februar 1840. vollzogenen Urkunde 
festgestellt worden ist, vorbehaltlich der späteren Ausdehnung desselben auf die 
Bahnstrecke von Lippstadt über Soest nach Hamm mit folgenden Maaßgaben: 
zu h. 17.: 
daß die Aktien der sich zur Theilnahme an der Generalversammlung mel- 
denden Aktionaire entweder bis zum Tage der Generalversammlung bei 
dem Direktorium zu deponiren, oder beim Eimritt in die Versammlung 
nochmals vorzuzeigen sind; 
zu §. 22b.: 
daß die Aufldsung der Gesellschaft, Falls darüber in der zunaächst berufenen 
Generalversammlung aus dem Grunde, weil darin nicht sämmllicher 
ausgegebenen Aktien repräsentirt sind, ein gültiger Beschluß nicht hat 
gefaßt werden können, demnächst in einer zweiten deshalb zu berufenden 
Generalversammlung durch eine Majorität von : der darin vertretenen 
Stimmen gültig beschlossen werden kann; 
zu F. 38.: 
daß über die Wahl des Vorsitzenden des Direktoriums und seines Stell- 
vertreters durch relane Stimmenmehrheit zu entscheiden ist; 
zu §. 40.: 
daß das Derektorium seine Legimmation vor Gerichten und anderen Be- 
hörden durch ein gerichtliches oder notarielles Artest zu führen hat, wel- 
ches auf Grund der Wahlverhandlungen auszustellen ist; 
zu F. 52.: 
daß bei dem Eingehen des einen oder des andern der für die Publika= 
tionen bezeichneten öffentlichen Bläcter von dem Oirektorium unter Gench- 
migung Unseres Finanzminisiers zu bestimmen ist, in welchem anderen 
Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachungen erfolgen sollen, 
hierduch in allen Punkten genehmigen und die vorerwähnte Gesellschaft als 
eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.