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Anordnungen und durch Bestellung des polizeilichen Aufsichtspersonals
entstehenden besonderen Kosten zu kragen.
Auch wollen Wir von dem obengrdechte Grundkapitale von 5,690,000
Rthlr. den Betrag von 190,000 Rthlr. als einen zinslosen Beitrag zu den
Baukosten der vorerwähnten Eisenbahn aus dem, von des Hochseligen Königs
Mateslät zur Herstellung einer Eisenbahn nach den westlichen Provinzen über
Kassel ausgesetzten Legate hierdurch bewilligen, und zwar in der Ark, daß solcher
nach erfolgter' Einzahlung von 40 Prozent des durch Aktien aufzubringenden
Kapitals von 5,500,000 Rehlrn. der Gesellschaft aberwiesen werden soll.
Imgleichen wollen Wir ferner das Statut der Eingangs erwähnten
Köln-Minden-Thüringer Verbindungs-Eisenbahngesellschaft, wie solches nach
Maaßgabe des Uns vorgelegten, in der Generalversammlung vom 29. Mai
1845. gerichrlich aufgenommenen Protokolls in der von dem provisorischen Di-
rektorium der Gesellschaft unter dem 22. Februar 1840. vollzogenen Urkunde
festgestellt worden ist, vorbehaltlich der späteren Ausdehnung desselben auf die
Bahnstrecke von Lippstadt über Soest nach Hamm mit folgenden Maaßgaben:
zu h. 17.:
daß die Aktien der sich zur Theilnahme an der Generalversammlung mel-
denden Aktionaire entweder bis zum Tage der Generalversammlung bei
dem Direktorium zu deponiren, oder beim Eimritt in die Versammlung
nochmals vorzuzeigen sind;
zu §. 22b.:
daß die Aufldsung der Gesellschaft, Falls darüber in der zunaächst berufenen
Generalversammlung aus dem Grunde, weil darin nicht sämmllicher
ausgegebenen Aktien repräsentirt sind, ein gültiger Beschluß nicht hat
gefaßt werden können, demnächst in einer zweiten deshalb zu berufenden
Generalversammlung durch eine Majorität von : der darin vertretenen
Stimmen gültig beschlossen werden kann;
zu F. 38.:
daß über die Wahl des Vorsitzenden des Direktoriums und seines Stell-
vertreters durch relane Stimmenmehrheit zu entscheiden ist;
zu §. 40.:
daß das Derektorium seine Legimmation vor Gerichten und anderen Be-
hörden durch ein gerichtliches oder notarielles Artest zu führen hat, wel-
ches auf Grund der Wahlverhandlungen auszustellen ist;
zu F. 52.:
daß bei dem Eingehen des einen oder des andern der für die Publika=
tionen bezeichneten öffentlichen Bläcter von dem Oirektorium unter Gench-
migung Unseres Finanzminisiers zu bestimmen ist, in welchem anderen
Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachungen erfolgen sollen,
hierduch in allen Punkten genehmigen und die vorerwähnte Gesellschaft als
eine