Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 2. 
Die Ausfertigung der Aktien bleibt bis zur Einzahlung des ganzen Nenn- 
werths ausgesetzt. Bis zur Einzahlung von 40 Prozent wird über die Zah- 
lungen jedes Aktionairs oder für je 50 Aktien auf einem Bogen quittirt. Nach 
erfolgter Einzahlung von 40 Prozent wird für jede Aktie ein mit dem Namen 
des Zeichners versehener Quittungsbogen ausgegeben und darauf über den Empfang 
der Theileinzahlungen quittirt. 
g. 3. 
Die Einzahlungen geschehen in Raten von 10 Rthlrn. auf jede Aktie 
in den uom Direktorio zu bestimmenden und mindestens vier Wochen vor der 
jedesmaligen Verfallzeit bekannt zu machenden Fristen. 
g. 4. 
Wenn auf eine der Aktien eine der ausgeschriebenen Theileinzahlungen zur 
Verfallzeit nicht eingegangen ist, so wird der Eigenthümer derselben, unbescha- 
det der Rechte der Gesellschaft gegen den ersten Zeichner (§#. 2. und 3. des 
Gesetzes vom 3. November 1838.), vom Oirektorio öffentlich aufgefordert, die 
ausgebliebene Zahlung und außerdem eine Konventionalsirafe von zwei Thalern 
Preuß. Kurant, spatestens sechs Wochen nach dem Verfalltage, an die Gesell- 
schaftskasse zu entrichten. Wer dieser Aufforderung nicht vollständig und pünkt- 
lich Genüge leister, verliert dadurch sein Anrecht auf die betreffende Aktie und 
büßt die auf dieselbe geleisteten frühern Zahlungen ein. Der darüber ausgege- 
bene Quittungsbogen wird demgemäß vom Oirektorio durch eine böffentliche 
Bekanntmachung für null und nichtig erklärt. JZugleich wird anslatt dieser 
erloschenen Aktie eine andere, unter einer neuen Nummer, vom Direktorio kreirt, 
für dieselbe ein mit ihrer Nummer versehener Quittungsbogen ausgefertigt und 
besimöglichst zu Gunsten der Aktionaire verkauft. 
g. 5. 
Will das Direktorium sich wegen einer ausgebliebenen Theilzahlung an 
den ersten Zeichner halten, so ist diesem die für nichtig erklärte Aktie, nach er- 
folgter Einzahlung der letzten Rate und gegen Nachzahlung von zwei Thalern 
auf die Aktie, zu überweisen. 
g. 6. 
Wer vor erfolgter Ausfertigung der Aktien sein Anrecht auf eine Aktie 
an einen Andern übertragen will, muß diese Zession auf dem ihm ertheilten 
Quittungsbogen schriftlich vermerken. 
Jst das Anrecht auf eine Aktie auf andere Art, z. B. durch Vererbung 
oder Zession des Erben auf einen Dritten übergegangen, so müssen dem betref- 
fenden Quittungsbogen die nöthigen Legitimationsdokumente annektirt werden. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichter, die Echtheit der ihr pro- 
duzirten Zessionen zu prüfen. 
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Sämmtliche Einschüsse der Akrionaire werden bis zur erfolgten Einzah- 
lung
	        
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