Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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lung des Nominalbetrags der ganzen Aktie resp. bis zum Ende desjenigen 
Jahre, in welchem die Bahn ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt 
werden wird, mit jahrlich 1 Prozent verzinset. Die Zinsen der ersten neun Ra- 
ten werden je bei der folgenden Theilzahlung in Anrechnung gebracht, so daß 
durch Erthelung der Quittung über eine folgende Theilzahlung zugleich die 
zwischen der Gesellschaft und dem Aktionair erfolgte Abrechnung über alle bis 
dahin aufgelaufene Zinsen ausgesprochen wird. 
g. 8. 
Die Uebertragung des Anrechts auf eine gewisse Aktie verleihet zugleich 
ohne Weiteres das Recht auf die Verzinsung derselben. 
K. 9. 
Die Aktien selbst werden stempelfrei für die Inhaber ausgefertigt und 
nach Entrichtung des ganzen Nominalbetrags und der letzten Theilzahlung, an 
die nach F. 5. für legitimirt zu crachtenden rechtsmäßigen Besitzer der betref- 
fenden Quittungsbogen, gegen Rückgabe derselben, ausgelieferk. 
S. 10. · 
Jeder Aktionair hat als solcher, nach Verhaͤltniß des von ihm geleiste- 
ten Einschusses, gleichen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn und Ver- 
lust der Gesellschaft, ohne jemals zur Entrichtung eines Zuschusses über den 
Nominalbetrag seiner Aktie hinaus verbunden zu sein. 
9. 11. 
Sobald die Eisenbahn, in ihrer ganzen Ausdehnung, ein volles Kalen- 
derjahr hindurch in Betrieb gesetzt ist, hoͤrt die regelmaͤßige Verzinsung mit 
vier Prozent auf und es wird von dem jaͤhrlichen Reinertrage der Bahn eine 
vom Gesellschaftsausschusse zu bestimmende Summe vorweg abgezogen und zum 
Reservefonds gesammelt. 
Der Reservefonds ist sowohl fuͤr unvorhergesehene groͤßere Ausgaben, 
als auch zur Beschaffung der Mittel zur Erneuerung der Schienen, Schwellen 
und groͤßeren Bauwerke bestimmt; — die jährlich zu demselben zurückzulegende 
Summe darf nicht unter einem halben und nicht über zwei Prozent des An- 
lagekapitals der Bahn betragen, und er darf nicht über zehn Prozent des ge- 
sammten Anlagekapitals hinaus angesammelt werden. 
Die regelmäßige Unterhaltung der Bauwerke, der Bahn und der Be- 
triebsmittel, muß aus den laufenden Betriebseinkünften bestritten und es darf 
nicht zur Vertheilung derselben unter die Aktionaire geschritten werden, bevor 
nicht durch eine vorzunehmende Repvision festgestellt ist, daß alle diese Gegen- 
stände während des verflossenen Jahres in gehörigem Stande erhalten 1 
resp. bevor nicht die zur Nachholung des Versängen erforderliche Summe 
abgesondert und ein Bauetat für das laufende Jahr festgesetzt ist. Der sich 
dann ergebende Rest des Reinertrags des verflossenen Betriebjahrs wird mitr 
Vermeidung unbequemer Bruchtheile als Dividende unter die Aktionaire ver- 
theilt. Der Betrag der jedesmaligen Dividende und die Zeit ihrer Zahlung 
wird vom Direktorio öffentlich bekannt gemacht. 
(Nr. 7730.) S. 12.
	        
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