Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Die Pruͤfung der Legitimation der sich zur Theilnahme an einer Gene- 
ralversammlung meldenden Vertreter und Bevollmaͤchtigten ist lediglich Sache 
der den Vorsitz in der Generalversammlung führenden Person G. 18.). 
Die verfassungsmäßigen Beschlüsse der Generalversammlungen haben, 
bäre Rossiich auf die Anzahl der Anwesenden, für alle Aktionaire verbind- 
liche Kraft. 
G. 10. - 
Die stimmfaͤhigen Aktionaire werden zur Generalversammlung durch eine 
vom Vorsitzenden des Verwaltungsraths mindestens drei Wochen vor dem 
Termine zu erlassende oͤffentliche Bekanntmachung eingeladen, die eine kurze 
Angabe der vom Direktorio oder dem Verwaltungsrathe zum Vortrage in der 
Versammlung bestimmten wichtigen Gegenstaͤnde enthalten muß. 
g. 17. 
Jeder Aktionair, der an einer Generalversammlung Theil nehmen will, 
hat sich an den dazu jedesmal zu bestimmenden Tagen bei dem von dem Di- 
rektorio zu bestimmenden Beamten oder Bevollmächtigten der Gesellschaft als 
Inhaber von fünf und mehr Aktien zu legitimiren und erhält hierauf eine Ein- 
trittskarte, auf welcher die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen bemerkt ist. 
Die Direktion hat ein Protokoll über die Anmeldungen aufzunehmen, in 
welchem die Nummern der Aktien verzeichnet sind, über deren Best die Aktio- 
naire sich ausgewiesen haben. « 
H.18. 
Die Generalversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Verwal- 
tungsraths oder dessen Srellvertreter geleitet. Ueber ihre Verhandlungen und 
Beschlüsse wird von einer Gerichtsperson oder zwei Notarien ein Protokoll 
aufgenommen und, außer von diesen, von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- 
raths und von drei Ak#onairen, welche Letztere weder zum Werwaltungsrathe, 
noch zum Oirektorium, noch zu den Gesellschaftsbeamten gehbren dürfen, durch 
Unterschrift vollzogen. Die Auswahl der gedachten drei Aktionaire bleibt dem 
die Verhandlung aufnehmenden Gerichtsdeputirten oder Notar überlassen. 
K. 19. 
Die Geschäfte der Generalversammlung sind folgende: 
1) die Wahl der Mitglieder des Oireklorii, des Verwaltungsraths und 
ihrer Stellvertreter. 
Dieselben werden durch relative Stimmemmehrheit der anwesenden Aktio- 
naire gewählt. Im Falle einer Siimpnengeichden entscheidet das Loos. Lehnt 
ein Aktionair oder Stellvertreter die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt der- 
jenige ein, der nach dem gewählten die meisien Stimmen hat. 
Wenn in einer Generalversammlung sowohl Mitglieder des Direktorii, 
als des Verwaltungsraths zu wählen sind, so wird zunächst das Wahlgeschäft 
der Direktionsmitglieder vorgenommen und beender, bevor zur Wahl der Mit- 
glieder des Verwaltungsraths und deren Stellvertreter geschritten wird. 
(Nr. 2730.) Weder
	        
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