Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Weder zu Mitgliedern des Direktorii noch des Verwaltungsraths resp. 
Stellvertretern sind wählbar: · 
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
Kein Mitglied der Gesellschaftsvorstaͤnde darf mit ihr Kauf= und 
Lieferungsvertraͤge schließen. 
b) Personen, die in Konkurs versunken sind oder mit ihren Gläubigern 
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung 
derselben nachweisen. 
Jp) Gesellschaftsbeamte. 
Wenn eins der vorstehend erwähnten Hindernisse erst nach erfolgter 
Wahl eintrictt, so ist das betreffende Mitglied verbunden, auszuscheiden. Im 
Weigerungsfalle kann es durch einen ohne seine Zuziehung gefaßten Beschluß 
des Verwaltungsraths bis zur nächsten Generalversammlung suspendirt und 
von letzterer removirt werden. 
Auch ohne daß dergleichen Hindernisse eintreten, kann ein gleiches Sus- 
pensions= und Remotionsverfahren eingeleitet werden, wenn der Vernaltungs- 
rath und das Direktorium, welche in einem solchen Falle zu einer gemeinschaft- 
lichen Konferenz zusammentreten, mit wenigstens 11 Stimmen Mehrheit die 
Ansicht aussprechen, daß die Fortverwaltung des Amts durch ein Oirektions- 
oder Verwaltungsraths-Mitglied mit dem Wohle der Gesellschaft nicht ver- 
traglich sei. 
Um stimmfähiges Mitglied des Direktorit oder Verwaltungsraths zu 
werden, muß man sich beim Antritte seines Amts als Besitzer von mindestens 
fünf Abtien durch Deposition derselben, resp. der ein Anrecht darauf dokumen- 
tirenden Quittungsbogen, ausweisen, welche nach erfolgtem Austritte aus dem 
Amte urcgegeben werden. 
Ferner bleibt den Generalversammlungen die Beschlußnahme vorbehalten: 
2) über die Anlage von Zweig-, Verbindungs= und anderen Bahnen, 
3) über die Vermehrung des Gesellschaftsfonds durch Emission neuer Aktien, 
4) über die Aufnahme von Darlehnen für Rechnung der Gesellschaft, 
5) über die Ergänzung und Abänderung des Statuts, 
6) über die Auflösung der Gesellschaft, 
7) über alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihr vom Direk- 
torio, vom Verwaltungsrathe, oder die ihr in der jährlichen regelmäßi- 
gen Generalversammlung von einzelnen Aktionairen zur Entscheidung 
vorgelegt werden. 
Es muß in den jährlichen großen Generalversammlungen 
8) der Geschäftsbericht über die Geschäfte des verflossenen Jahres vorge- 
lesen werden. Dieser muß gedruckt und mindestens 14 Tage vor der 
Generalversammlung an diejenigen Aktionaire, welche denselben einzu- 
sehen verlangen, ausgegeben werden; 
9) die Rechnung über das vorhergehende Verwaltungsjahr vorgelegt und 
ein gedruckter Abschluß derselben unter die Aktionaire vertheilt werden. 
, Endlich 
10) gebuͤhrt den Generalversammlungen nach Maaßgabe des F. 31. die vor- 
läusige Entscheidung über solche Rechnungserinnerungen des Verwal- 
tungs-=
	        
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