Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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zungsraths, über welche derselbe sich mit dem Direktorio nicht einigen 
ann. 
Die seit der letzten regelmäßigen Generalversammlung gepflogenen 
Verhandlungen des Verwaltungsraths müssen in jeder Generalversammlung 
zur Einsicht der Akkionaire bereit liegen. 
Zur Gültigkeit der unter 2. bis 6. gedachten Beschlüsse der General- 
Versammlungen ist die Genehmigung des Shats erforderlich. 
S. 20. 
Einzelne Aktionaire dürfen nur in der jährlichen regelmäßigen General= 
Versammlung Anträge auf Beschlußnahme machen. Wenn sie solchergestalt 
einen Gegenstand in der Generalversammlung zum Vortrage bringen wollen, 
so müssen sie ihr Vorhaben, unter Angabe von Motiven, mindestens acht Tage 
vor der Versammlung, dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths schriftlich 
anzeigen. 
Jede Generalversammlung ist befugt, die Ausschreibung einer neuen Ge- 
neralversammlung zu jedem beliebigen Zwecke zu beschließen. 
K. 21. 
Das Direkkorium wird von allen Gegenständen, die in einer General= 
versammlung zum Vortrag kommen, mindestens fünf Tage vorher durch den 
Vorsitzenden des Verwaltungsraths in Kenntniß gesetzt. 
. H.22. 
In den Fällen des K. 19. entscheidet in der Regel die absolute Stim- 
menmehrheit der Anwesenden und im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden. 
Davon findet jedoch: 
a) bei der Wahl der Mitglieder des Direktoril, Verwaltungsraths und 
deren Stellvertreter die im §. 19. Nr. 1. bestimmte Ausnahme, und 
b) im Falle des §F. 19. Nr. 6. die Abweichung Statt, daß die Auflösung 
der Gesellschaft nur durch zwei Drittheile der anwesenden Stimmen be- 
schlossen werden kann, welche zugleich zwei Drittheile sämmtlicher aus- 
gegebenen Aktien reprdsentiren müssen. 
Uebrigens bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, das bei Abstimmun- 
gen zu beobachtende Verfahren fesizusetzen. 
B. Verwaltungsrath. 
g. 23. 
Der Verwaltungsrath besteht aus 12 Aktionairen, von denen sechs in 
Paderborn wohnen müssen. 
g. 24. 
Zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsraths in Behinderungsfällen 
oder auf den Fall ihres Abgangs werden sechs Stellvertreter, welche sämmtlich 
in Paderborn ihren Wohnsitz haben müssen, gewählt. 
Jahrgang 1846. (Nr. 2730.) 46 Von
	        
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