Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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4) zur Anlage eines zweiten Bahngeleises, 
5) zur Festsetzung des Tarifs der Bahngelder und der für den Transport 
von Personen oder Sachen zu entrichkenden Sätze, 
6) zur Uebernahme des Transportbetriebes auf andern Eisenbahnen für 
Rechnung der Gesellschaft und zur Abschließung diesfälliger Vertrage 
mit andern Eisenbahngesellschaften, 
7) zu jeder Verwendung, wodurch der Reservefonds angegriffen oder ver- 
mindert wird. 
§. 29. 
Ein Hauptgeschäft des Verwaltungsraths ist die Kontrole der Ver- 
waltung. Er kann deshalb jeder Zeit Einsicht in die Bücher, Akten und 
Korrespondenzen des Direkrorii und Auskunft resp. Nachweisung über jeden 
Verwaltungsgegenstand verlangen. 
K. 30. 
Der Verwaltungsrath wird zur beständigen Kontrolirung und Redision 
der Bücher des Direktori# einen besondern, angemessen remunerirten Revisor 
bestellen, welcher zugleich seine Büreaugeschäfte besorgen und in den Konferenzen 
das Protokoll führen muß. 
K. 31. 
Die Jahresberechnungen des Direktorüt werden vom Verwaltungsrathe 
geprüft, monirk und nach Erledigung der Erinnerungen dechargirt. Entsiehen dabei 
Differenzen zwischen ihm und dem Direktorio, so sind dieselben der nächsten 
Generalversammlung zur Beschlußnahme vorzulegen. Regreßansprüche gegen 
die Mitglieder des Oirektorü können jedoch nur im gewöhnlichen Rechtswege 
geltend gemacht werden. —- 
5.32. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er vom Vorsitzenden oder 
im Behinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen wird. Dies muß 
allemal geschehen, wenn mindestens 3 Mitglieder darauf antragen. 
Die Mitglieder des Direktorü sind berechrigt, an allen Sitzungen des 
Verwaltungsraths und an den Berathungen desselben, ohne Ausübung eines 
Stimmrechts, Theil zu nehmen, sie müssen jedoch abtreten, sobald es zur Be- 
rathung und Abstimmung über Gegensiände kommt, welche sie personlich be- 
treffen. Auch steht es dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths frei, außnahms- 
weise Sitzungen auszuschreiben, zu welchen er die Direktionsmitglieder nicht 
einladet; — ferner müssen, auf Verlangen dreier Mitglieder des Verwaltungs= 
Raths, die Direktionsmirglieder die Sitzung verlassen. 
K. 33. 
Der Vorrssitzende oder dessen Stellvertreter ladet die Mitglieder des Ver- 
waltungsraths und Direktorü zu den Versammlungen ein und bezeichnet 
dabei die zur Berathung bestimmten wichtigeren Gegenstände. 
(Nr. 2730.) 406 Wer
	        
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