Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Wer zu erscheinen behindert ist, muß den Vorsitzenden davon benachrich- 
tigen, damit dieser zeitig den zunächst berechtigten Stellvertreter einladen kann. 
Sämmtliche Stellvertreter sind uberdies berechrigt, den Sitzungen des 
Verwaltungsraths beizuwohnen, um Kenntniß von den laufenden Geschäften 
zu nehmen, und im Falle ein Mitglied des Verwaltungsraths sein Ausbleiben 
nicht so zeitig angezeigt hat, daß der nachstberechtigte Stellvertreter schriftlich 
einberufen werden konnte, ist der von den anwesenden Stellvertretern zunächst 
zur Stellvertretung berechtigte bei den Abstimmungen zuzuziehen. 
.34. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsraths sind nur dann gültig, wenn min- 
destens sechs stimmberechtigte Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreters, anwesend waren. 
3 
Die Beschluͤsse des Verwaltungsraths werden durch absolute Stimmen- 
mehrheit der Anwesenden gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
Auch haͤngt das bei der Abstimmung zu beachtende Verfahren von 
dessen Ermessen ab. 
36. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsraths wird 
jedesmal sofort in der Versammlung, oder unmittelbar nach Beendigung der- 
selben ein Protokoll ausgenommen, vor Entlassung der Mitglieder verlesen und 
von dem Worsitzenden und mindestens 3 andern Migliddern unterschrieben. 
C. Direktorium. 
. 37. 
Das Oirekkorium besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der ersten 
Generalversammlung der Aktionaire für die Dauer der Bauzeit erwählt sind. 
In der naächsien regelmäßigen Generalversammlung nach eröffnetem Be- 
triebe der ganzen Bahn wird ein neues Direktorium von fünf Personen auf 
drei Jahre und so ferner von drei zu drei Jahren gewählt. 
Für Verhinderungsfälle bestimmt der Verwaltungsrath aus seiner Mitte 
Stellvertreter, welche dadurch ihr Stimmrecht im Verwaltungsrathe nur in 
sofern verlieren, als es sich um Beschlüsse handelt, an welchen sie im Direkto- 
rio Theil genommen haben. « 
5.38. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths und des Direktorii waͤhlen jaͤhr- 
lich gemeinschaftlich den Vorsitzenden des Direktorii und dessen Stellvertreter 
mit absoluter Stimmenmehrheit. 
. 39. 
Das Direktorium ist die ausfuͤhrende Behoͤrde der Gesellschaft. Es ist 
als solche berufen, alle Angelegenheiten der Gesellschaft, nach Maaßgabe des 
Statuts zu verwalten. Insbesondere hat es die derselben gehoͤrigen Gelder 
einzunehmen, aufzubewahren und darüber zum Besten der Gesellschaft zu ver- 
fügen. Es hat die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen 
Grundstücke im Namen der Gesellschaft zu erwerben und für die Erbauung 
er
	        
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