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Soll einem höhern Gesellschaftsbeamten auf diese Weise der Sitz im Di-
rektorio auf länger als drei Jahre eingeräumt werden, so gehört dazu die
Bestätigung von Seiten der nächsten Generalversammlung. — Das Diurekkorium
ist befugt, höhere Gesellschaftsbeamte regelmäßig an seinen Sitzungen Theil
nehmen zu lassen, ohne ihnen eine entscheidende Stimme einzurdumen.
Der etwaige Syndikus der Gesellschafr ist befugt, und verpflichtet, den
Sitzungen des Oirektorii beizuwohnen, so oft es ihm moglich ist.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
b. 51.
Die Gesellschaft unterwirft sich den in dem Staatsvertrage vom. 20.
Dezember 1841. (Gesetzsammlung pro 1844. S. 438.) enthaltenen Bestim-
mungen.
Der Königlichen Staatsregierung steht die Genehmigung der Fahrpläne
und Tarife, sowie ihre Abänderungen zu.
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Alle an die Aktionaire, an unbekannte Eigenthümer einzelner Aktien oder
an andere unbekannte Interessenten gerichtete Einladungen oder Bekanntmachun-
en in Angelegenhemen der Gesellschaft werden in drei in Berlin erscheinende
Zeitungen, nämmlich in die Allgemeine Preußische, die Haude-Spenersche und
die Vossische Zeitung, ferner in die zu Köln herausgegebene Kölnische Zeitung,
so wie in das Paderborner Wochenblatt und in den Anzeiger des Mindener
Regierungs-Amtsblatts eingerückt. Ist dieses geschehen, so kann sich Niemand
mit der Ausflucht schützen, daß ihm der Inhalt des Erlasses nicht bekannt
geworden sei. 53
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Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigends dazu beru-
fenen Generalversammlung der Aktionaire beschlossen werden.
Wird die Auflösung der Gesellschaft auf diese Weise, unter Genehmi-
gung des Staats, beschlossen, so hat das Direktorium, in Uebereinstimmung
mit dem Verwaltungsrathe und unter Befolgung der F. 28. des Gesetzes vom
9. November 1843. (Gesetzsammlung pag. 14.3.) ertheilten Vorschriften, das
gesammte Eigenthum der Gesellschaft moglichst vortheilhaft zu verdußern, und
den Erlös, nach Abzug aller vorher gehörig festzustellenden und zu bezahlenden
Schulden, auf sämmtliche Aktien gleichmaßig zu vertheilen.
Paderborn, den 22. Februar 18160.
(Unterschriften.)
(Nr. 2731.) Nachtrags-Verordnung zu dem Feuersozietkts-Reglement der Städte Alt-
pommerns vom 23. Februar 1840. D. d. den 10. Juli 1846.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Re-
glements für die Feuersozietst der Städte Altpommerns vom 23. Februar
1840., nach Anhörung Unserer getreuen Stände von Altpommern, was folgt:
(Nr. 2730—2731.) Zu