Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 317 — 
Soll einem höhern Gesellschaftsbeamten auf diese Weise der Sitz im Di- 
rektorio auf länger als drei Jahre eingeräumt werden, so gehört dazu die 
Bestätigung von Seiten der nächsten Generalversammlung. — Das Diurekkorium 
ist befugt, höhere Gesellschaftsbeamte regelmäßig an seinen Sitzungen Theil 
nehmen zu lassen, ohne ihnen eine entscheidende Stimme einzurdumen. 
Der etwaige Syndikus der Gesellschafr ist befugt, und verpflichtet, den 
Sitzungen des Oirektorii beizuwohnen, so oft es ihm moglich ist. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
b. 51. 
Die Gesellschaft unterwirft sich den in dem Staatsvertrage vom. 20. 
Dezember 1841. (Gesetzsammlung pro 1844. S. 438.) enthaltenen Bestim- 
mungen. 
Der Königlichen Staatsregierung steht die Genehmigung der Fahrpläne 
und Tarife, sowie ihre Abänderungen zu. 
52 
Alle an die Aktionaire, an unbekannte Eigenthümer einzelner Aktien oder 
an andere unbekannte Interessenten gerichtete Einladungen oder Bekanntmachun- 
en in Angelegenhemen der Gesellschaft werden in drei in Berlin erscheinende 
Zeitungen, nämmlich in die Allgemeine Preußische, die Haude-Spenersche und 
die Vossische Zeitung, ferner in die zu Köln herausgegebene Kölnische Zeitung, 
so wie in das Paderborner Wochenblatt und in den Anzeiger des Mindener 
Regierungs-Amtsblatts eingerückt. Ist dieses geschehen, so kann sich Niemand 
mit der Ausflucht schützen, daß ihm der Inhalt des Erlasses nicht bekannt 
geworden sei. 53 
kul 0 #. 
¾ 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigends dazu beru- 
fenen Generalversammlung der Aktionaire beschlossen werden. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft auf diese Weise, unter Genehmi- 
gung des Staats, beschlossen, so hat das Direktorium, in Uebereinstimmung 
mit dem Verwaltungsrathe und unter Befolgung der F. 28. des Gesetzes vom 
9. November 1843. (Gesetzsammlung pag. 14.3.) ertheilten Vorschriften, das 
gesammte Eigenthum der Gesellschaft moglichst vortheilhaft zu verdußern, und 
den Erlös, nach Abzug aller vorher gehörig festzustellenden und zu bezahlenden 
Schulden, auf sämmtliche Aktien gleichmaßig zu vertheilen. 
Paderborn, den 22. Februar 18160. 
(Unterschriften.) 
(Nr. 2731.) Nachtrags-Verordnung zu dem Feuersozietkts-Reglement der Städte Alt- 
pommerns vom 23. Februar 1840. D. d. den 10. Juli 1846. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Re- 
glements für die Feuersozietst der Städte Altpommerns vom 23. Februar 
1840., nach Anhörung Unserer getreuen Stände von Altpommern, was folgt: 
(Nr. 2730—2731.) Zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.