Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

anren bieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört:. - 
c)wenngegendieGesellschaftinFolgekechtökkäfkigerErkenntnisse,«Schul- 
den halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die im §. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Faͤllen a. h. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer 
dieser Faͤlle eintritt, zuruͤckgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine drei- 
monatliche Kuͤndigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Zuruͤckforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zah- 
lung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle h. bis zur Wiederherstellung 
des ununterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. ein Jahr, nachdem 
der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kuͤndigung in dem Falle d. 
drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
haͤtte erfolgen sollen. 
C. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird feslgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilung, der Obligationen geht 
der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesell- 
schaft vor. - 
l))Biszu1-TilgunderObligationenbarfdieGesellschaftseinezukEisem 
bahn und den Bahnhoͤfen erforderlichen Grundstuͤcke verkaufen; dies be- 
Heht sich jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
efindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, 
Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder 
Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fal, daß Un- 
sere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grund- 
stück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei, oder nicht, ge- 
nügt ein Attest des für das Eisenbahnunternehmen bestellten Kom- 
missarius. 
) Die Gesellschaft darf weder Prioritäksaktien kreiren, noch neue Darlehne 
aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen 
das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde, oder daß zur Anlegung 
des zweiten Geleises auf der Bahn ein neues Anlehn nsthig werden 
sollte, in welchem Falle einem solchen Anlehen zum Belaufe von 
1,500,000 Rthlrn. ein Hypothekenrecht mit gleichen Vorzügen, als den 
auf
	        
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