Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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auf Grund dieses Privilegii zu emittirenden Obligationen von der Pots- 
dam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft eingerdumt werden darf. 
d) Zur Sicherheit für das im §. 8. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligation von der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- 
bahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die Berlin-Pots- 
damer und die Potsdam-Magdeburger Eisenbahn dergestalt verpfändet, 
daß denselben die hypothekarische Eintragung auf die der Gesellschaft 
gehörigen Immobilien gestattet worden ist. 
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch 
auf diejenigen Obligationen sich nicht bezieheu, die, zur Zurückzahlung fällig 
erklärt, nicht innerhalb 6 Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zah- 
lung gehörig prasentirt werden. « 
H.10. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachun- 
gen muͤssen in die Allgemeine Preußische, in eine zweite, in Berlin erscheinende, 
und in die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser Blät- 
ter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen, bis zu an- 
derweitigen, mit Genehmigung Unseres Finanz-Ministers zu treffenden Bestim- 
mungen. 
K. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder- 
eit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschafts Kasse in Berlin oder 
Porzbem geleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkund Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- 
lässtung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu pre- 
judiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 10. Juli 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell. 
  
(Nr. 2732.) Ber-
	        
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