Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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zur Verarbeitung besiimmten Räben umichtig angegeben oder ohne vorgänzige 
Anzeige vermehrt worden ist, so kann die Seuerbehoror. die spezielle Kontrolle 
der betreffenden Fabrik auf Kosten des Inhabers derselben anordnen. 
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Zur Entrichtung der Steuer ist der Fabrikinhaber verpslichtet. 3. Von wem 
Der von der Hebestelle des Bezirks am Schlusse eines jeden Kalender= a 
Monats festlgestellte und dem Steuerpflichtigen bekannt gemachte Gefällebetrag richten ##. 
muß binnen drei Tagen nach Empfang der amtlichen Berechnung eingezahlt 
werden. In wiefern hierzu weitere Zahlungsfristen zu bewilligen sind, bleibt 
der Bestimmung des Finanzminisiers vorbehalten. 
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Ein Erlaß oder eine Jurückzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil 4. Sie, oer 
während oder nach der Fabrikation Materialien oder die daraus bereiteten Fa= der Oltuss 
brikate unbrauchbar geworden oder durch ein zufälliges Ereigniß verloren ge- 
gangen sind, findet nicht Statt. 
g. 6. 
Bei Erhebung der Rübenzucker-Steuer sindet, sowohl gegen den Steuer= 5. Veräb= 
pflichtigen, als gegen den Staat, eine einjährige Verjährung in der Art Statt, 'uns. 
daß nur binnen Jahresfrist, vom Tage der Steuerentrichtung an, ein Anspruch 
auf Ersatz wegen zu viel gezahlter Gefälle angebracht, und daß nur binnen 
gleicher Frist, von gleichem Zeitpunkte an, eine Nachforderung an den Abgabe- 
Ppflichtigen wegen zu wenig erhobener Steuer geltend gemacht werden darf. 
Auf das Rerezocchallmg des Staates gegen die Steuerbeamten und 
auf die Nachzahlung defraudirter Gefälle leidet diese abgekürzte Verjährungs- 
frist keine Anwendung. 
F. 7. 
-a) Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Rüben und aus Kolo= é. Beschrän- 
nialzucker darf nur unter Beobachtung der von dem Finanzminister zur ge, us 
Verhütung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuerinteresse zu 
treffenden Anordnungen Statt finden. 
b) Rübenzucker-Fabriken innerhalb des Gränzbezirks unterliegen, außer den 
in der gegemwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, den Vor- 
schriften im &. 35. des Zollgesetzes und in den V. 88. bis 90. der Joll- 
Ordnung vom 23. Januar 1838. und dürfen daher nur unter Beobach- 
tung der zur Sicherung des Gewerbs= und des Zollinteresse nöthig er- 
achteten Bedingungen und Beschränkungen fortgesetzt oder neu angelegt 
und betrieben werden. 
S. 8. 
a) Wer, um Jucker aus Rüben zu bereiten, eine Fabrik anlegen oder sonst u. Verlchrit 
Einrichtungen treffen will, ist verpflichrer, solches der Steuerhebestelle, im 11 Krr die 
deren Bezirk die Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor dem Beginn und onwol= 
des ersten Betriebs schriftlich anzuzeigen und der gedachten Behörde spä- u—3 
testens acht Tage vor Eintritr dieses letzteren Zeilpunkts eine Nachwei= 1. Anweldung 
sung, nach einem näher vorzuschreibenden Mufter, in doppelter Ausferti- 3 
gung einzureichen, worin die Raume zur Aufsiellung der Geräthe und Jä und 
zum Betriebe der Zuckerbereitung, einschließlich aller dazu gehbrigen oder 
(Nr. 7737.) 49 damit
	        
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