— 338 —
damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen und Operationen,
die Raͤume zur Aufbewahrung der Ruͤben und zur Aufbewahrung der
verschiedenen Fabrikate, ferner die zu benutzenden fesistehenden Geraͤthe,
als: die Apparate zum Waschen, Zerkleinern und Doͤrren der Ruͤben,
zum Extrahiren und Auspressen des Rübensaftes, die Kessel, Pfannen
und sonstigen Vorrichtungen zum Kochen, Läutern und Klären des
Zuckers u. s. w., ingleichen der in Preußischen Quarten ausgedrückte
Rauminhalt der Kessel und Pfannen, von jedem dieser Geräthe beson-
ders, genau und vollständig angegeben sein müssen.
) Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und der Stel-
lung der darin besindlichen fesisiehenden Geräthe, nach der von der
Steuerbehörde zu gebenden näheren Anleitung, zweifach beigefügt, ein
Exemplar, von der Steuerhebestelle bescheinigt, in dem Fabriklokale auf-
bewahrt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange un-
verändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung
eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind.
Nicht minder liegt den Inhabern von Rübenzuckerfabriken ob, wenn
neue Geräthé der unter à. bezeichneten Art angeschafft oder die bereits
angemeldeten ganz oder zum Theil abgeandert werden, vor oder unmit-
telbar nach dem Empfange der Geräße der Steuerhebestelle davon An-
zeige zu machen und dieselben nicht ohne die von der letzteren zu erthei-
lende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
4) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch ver-
pflichtet, wenn bereits angemeldere Geräthe ganz oder zum Theil, zum
Zwecke der Fabrikation, in ein anderes Lokal gebracht werden.
4
2. Bezeich- Die in den Betriebsraͤumen vorhandenen feststehenden Geraͤthe werden
mun und nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sie dazu Ver-
der Gersthe. anlassung sindet, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vorneh-
men kann.
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quartinhalt muß
der Fabrikinhaber an den Geräthen demtlich bezeichnen und diese Bezeichnung
gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo. sie anzubringen sei,
wird für jedes Geräch von der Steuerbehörde bestimmt.
. 10.
3. Amtliche Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, uͤber die Anmeldung, Nermessung
Beschnt, und Bezeichnung der Geräthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch
dech solche Bescheinigungen, welche in dem Fabriklokale aufbewahrt werden muͤssen,
kann der Nachweis gefuͤhrt werden, daß die Geraͤthe und die damit vorgenom-
menen Veraͤnderungen vorschriftsmaͤßig angemeldet worden.
. 11
Gafsichter a) Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Gerathe
r—“# stehen unter der Aufsicht der Steuerbehörde.
Von derselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben
(Reibe= und Schneidemaschinen), sowie diejenigen zum Extrahiren oder
Auspressen des Rübensaftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb
· der-