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g. 8.
Die Verwaltung der Sozietaͤt wird unter Aufsicht und Kontrolle des b, General-
Kommunallandtags und weiterer Mitwirkung der Kreisstaͤnde und der zu bil-
denden Kreiskommissionen durch
einen Generaldircktor
und in jedem Kreise durch . .
fuh einen dem Generaldirektor untergeordneten Kreisdirektor
gefuͤhrt.
Für die Sozietät besteht unter Aufsicht des Generaldirektors eine Ge-
neralkasse, die durch einen besonderen Rendanten verwaltet wird.
C. 9.
Die Wahl des Generaldirektors erfolgt auf dem Kommunallandtage
von den Abgeordneten der Ritterschaft und der Landgemeinden, die der Kreis-
direktoren auf den Kreistagen von den Mitgliedern des Standes der assozürten
Rittergutsbesitzer und der Landgemeinden. Wahlfähig sind nur solche Ritter-
gutsbesitzer, welche Mitglieder der Sozietät und hinlänglich begütert sind, und
zwar mit der Maaßgabe, daß die Kreisdirektoren in dem Kreise, in welchem
sie gewählt worden, ein Rittergut besitzen mussen.
K. 10.
Wenn die Stelle des Generaldirektors vakant oder wegen einer Erkran-
kung desselben oder aus anderen Gründen seine Vertretung nothwendig sein
sollte, so vertritt der Kreisdirektor des Kreises, in welchem der Generaldirektor
wohnt, seine Stelle interimistisch so lange, bis der Kommunallandtag andere
Anordnungen trifft.
S. 11.
Für die Kreisdirektoren werden auf den Kreistagen Stellvertreter ge-
wählt, welche die Funktionen der Kreisdirektoren zu versehen haben, falls letz-
tere behinderk, namentlich aber falls letztere selbst von einem Brandschaden be-
troffen sind. — Hinsichtlich der Stimmfähigkeit und Wahlfähigkeit bei den
Wahlen dieser Stellvertreter gilt dasselbe, was im F. 9. wegen der Wahlen
der Kreisdirektoren festgesetzt ist.
g. 12.
Damit die Kreiskommissionen (H. 8.) gebildet werden koͤnnen, haben die
der Sozietaͤt angehoͤrigen Mitglieder des Kreistages in jedem Kreise aus den
in verschiedenen Theilen desselben wohnenden Sozietätsmitgliedern, nach ihrem
Ermessen 3 bis 6 Deputirte zu wählen.
S. 13.
Der Rendant der Neumärkischen Landesspesen= und der Kommunal-=
Landtagskasse ist jederzeit auch der Rendant der General-Land-Feuersozie=
täts-Kasse. ·
(N-.2740.) H.14.
Direktor
Kreis-kaet-
toren, Kreis-
ande und
Kreis-Kom-
missionen.
General-
Kasse.