Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 355 — 
g. 8. 
Die Verwaltung der Sozietaͤt wird unter Aufsicht und Kontrolle des b, General- 
Kommunallandtags und weiterer Mitwirkung der Kreisstaͤnde und der zu bil- 
denden Kreiskommissionen durch 
einen Generaldircktor 
und in jedem Kreise durch . . 
fuh einen dem Generaldirektor untergeordneten Kreisdirektor 
gefuͤhrt. 
Für die Sozietät besteht unter Aufsicht des Generaldirektors eine Ge- 
neralkasse, die durch einen besonderen Rendanten verwaltet wird. 
C. 9. 
Die Wahl des Generaldirektors erfolgt auf dem Kommunallandtage 
von den Abgeordneten der Ritterschaft und der Landgemeinden, die der Kreis- 
direktoren auf den Kreistagen von den Mitgliedern des Standes der assozürten 
Rittergutsbesitzer und der Landgemeinden. Wahlfähig sind nur solche Ritter- 
gutsbesitzer, welche Mitglieder der Sozietät und hinlänglich begütert sind, und 
zwar mit der Maaßgabe, daß die Kreisdirektoren in dem Kreise, in welchem 
sie gewählt worden, ein Rittergut besitzen mussen. 
K. 10. 
Wenn die Stelle des Generaldirektors vakant oder wegen einer Erkran- 
kung desselben oder aus anderen Gründen seine Vertretung nothwendig sein 
sollte, so vertritt der Kreisdirektor des Kreises, in welchem der Generaldirektor 
wohnt, seine Stelle interimistisch so lange, bis der Kommunallandtag andere 
Anordnungen trifft. 
S. 11. 
Für die Kreisdirektoren werden auf den Kreistagen Stellvertreter ge- 
wählt, welche die Funktionen der Kreisdirektoren zu versehen haben, falls letz- 
tere behinderk, namentlich aber falls letztere selbst von einem Brandschaden be- 
troffen sind. — Hinsichtlich der Stimmfähigkeit und Wahlfähigkeit bei den 
Wahlen dieser Stellvertreter gilt dasselbe, was im F. 9. wegen der Wahlen 
der Kreisdirektoren festgesetzt ist. 
g. 12. 
Damit die Kreiskommissionen (H. 8.) gebildet werden koͤnnen, haben die 
der Sozietaͤt angehoͤrigen Mitglieder des Kreistages in jedem Kreise aus den 
in verschiedenen Theilen desselben wohnenden Sozietätsmitgliedern, nach ihrem 
Ermessen 3 bis 6 Deputirte zu wählen. 
S. 13. 
Der Rendant der Neumärkischen Landesspesen= und der Kommunal-= 
Landtagskasse ist jederzeit auch der Rendant der General-Land-Feuersozie= 
täts-Kasse. · 
(N-.2740.) H.14. 
Direktor 
Kreis-kaet- 
toren, Kreis- 
ande und 
Kreis-Kom- 
missionen. 
General- 
Kasse.
	        
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