Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

d. Stand 
Wahlen. 
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— 356 — 
g. 14. 
Der Generalrendant hat eine Kaurion von 1000 Rehlr. zu bestellen, die 
nur auf den Vorschlag des Generaldirektors von dem Kommnnallandtage er- 
mäßige werden kann. 
K. 15. 
Die auf den Kommunallandtagen vorzunehmenden Wahlen erfordern zu 
ihrer Gültigkeit die absolute Mehrheit der Stimmen, nach Maaßgabe des Ge- 
setzes vom 22. Juni 1842. Dabei sind nur diejenigen stimmberechtigten Mit- 
glieder zur Abgobe einer Stimme befugt, welche persönlich anwesend 1 Der 
Generaldirektor und der Rendant der Generalkasse werden auf Lebenzzeit, die 
Kreisdirektoren, deren Stellvertreter und die Kreis-Kommissionsdeputirken aber 
fortan nur auf sechs Jahre gewahlt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wie- 
dererwählung auf anderweite sechs Jahre zulässig. Dagegen mussen die durch 
eine Wahl übertragenen Aemter oder Funktionen auch innerhalb der sechsjäh- 
rigen Periode niedergelegt werden, sobald eine der Eigenschaften verloren geht, 
welche nach S#. 9. und 12. eine Bedingung der Wählbarkeit ausmachen. 
K. 16. 
Die Einrichtung der Feuersozietäts -Kassenverwaltung und Geschäftsfüh- 
rung in den Kreisen bleibt in den Gränzen, und nach den Vorschriften der 
Instruktion, welche diesem Reglement beiliegt, jedem Kreisdirektor überlassen. 
§S. 17. 
Der Generaldirektor, die Kreisdirektoren und der Rendant der General- 
Kasse beziehen ein firirres Gehalt, ingleichen der Generaldirektor und die Kreis- 
Direktoren eine firirte Vergürigung für Schreibmaterialien, ersterer auch eine 
firirte Vergütigung für die Teh- Revision der Generalkasse zu unternehmenden 
Reisen nach Küstrin, nach näherer Maaßgabe des von dem Kommunallandtage 
festgesetzten und von dem Ministerio des Innern bestätigten Etats. 
S. 18. 
Für andere als die im F. 17. erwähnten Reisen in Feuersozietäts-Ange- 
legenheiten erhält der Generaldirektor eine Fuhrkosten-Vergütigung von 1 Rechlr. 
für die Meile, wobei die Hin= und die Rückreise besonders gerechnet wird. — 
Der Kreisdirektor bekommt dieselbe Fuhrkosten-Vergütigung für Reisen außer- 
halb des Kreises; für Reisen innerhalb des Kreises aber nur die Hälfte. 
Auf Diaten können die Direktoren keinen Anspruch machen. 
Die Kreiskommissarien, die nach F. 12. zu wählen sind, erhalten weder 
Reisekosten, noch Diaten. 
g. 19. 
Alle Gebaͤude, welche im Bereiche der Sozietaͤt liegen (Fh. 1. und 2.), 
koͤnnen mit den weiter unten folgenden Ausnahmen (99. 26. bis 28.) auf den 
Antrag ihrer Besitzer bei der Sozietät versichert werden. Ein Zwang zu 
dieser Versicherung findet nicht Statt. 
C. 20.
	        
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