Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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sicherungen unter einer und zwar der betreffenden Nummer der Besitzung nach 
dem Kataster eingetragen werden. 
g. 38. 
Die Theile eines Gebäudes, welche nicht durch Feuer beschaͤdigt oder 
zerstoͤrt werden koͤnnen, bleiben von der Abschaͤtzung und Versicherung aus- 
eschlossen. 
*+v1 Als nicht zersibrbar werden die in der Erde befindlichen Umfassungs- 
Mauern der Keller und die Fundamente und zwar bei massiven Gebäuden bis 
zur Plinte erachtet. 
K. 39. 
Ist der nach GW. 35. bis 38. ermittelte Betrag der zulässigen Ver- 
sicherung durch 25. nicht theilbar, ohne einen Resi zu lassen, so bestimmt die 
nächste geringere, durch 25. ohne Rest theilbare Summe den höchsten zulässigen 
Satz der Versicherung. · 
" 5.40". 
EinGebäudcvonAnfanganniedrigeralsübernachdengg.35.bis 
37. zulaͤssigen hoͤchsten Versicherungssumme zu versichern oder die urspruͤnglich 
genommene Versicherung zu ermaͤßigen, steht Jedem frei. 
g. 41. 
Die bei der staͤndischen Sozietaͤt zu versichernden Gebaͤude werden mit 3. Klassisika- 
Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung nach Anleitung der §9. 42. bis tton. 
46. in vier verschiedene Klassen getheilt. · 
5.42. 
Der Regel nach gehoͤren: 
I. In die erste Klasse 
alle massive Gebäude, welche mit Steinen oder Metall oder nach Dornscher 
Methode oder mit Asphalt oder einer andern von der Landes-Polizeibehörde 
ausdrücklich als feuersicher anerkannten Masse bedeckt sind. 
II. In die zweite Klasse 
alle nicht massiven Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgesetz- 
ten Bedachung versehen sind, mit Ausnahme 
a) der sogenannten Blockhäuser, 
b) der Gebäude, deren Giebel nicht ausgefacht, vielmehr mit Breltern ver- 
kleidet sind, 
c) der Ziegelscheunen. 
III. In die dritte Klasse 
alle massive und nicht massive Gebaͤude, welche mit einer andern, als der bei 
der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind, so wie die ad II. a., 
b. und c. vorstehend. von der Aufnahme in die zweite Klasse ausgeschlossenen 
Gebäude. 
(T# 2740.) 525 IV. In
	        
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