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sicherungen unter einer und zwar der betreffenden Nummer der Besitzung nach
dem Kataster eingetragen werden.
g. 38.
Die Theile eines Gebäudes, welche nicht durch Feuer beschaͤdigt oder
zerstoͤrt werden koͤnnen, bleiben von der Abschaͤtzung und Versicherung aus-
eschlossen.
*+v1 Als nicht zersibrbar werden die in der Erde befindlichen Umfassungs-
Mauern der Keller und die Fundamente und zwar bei massiven Gebäuden bis
zur Plinte erachtet.
K. 39.
Ist der nach GW. 35. bis 38. ermittelte Betrag der zulässigen Ver-
sicherung durch 25. nicht theilbar, ohne einen Resi zu lassen, so bestimmt die
nächste geringere, durch 25. ohne Rest theilbare Summe den höchsten zulässigen
Satz der Versicherung. ·
" 5.40".
EinGebäudcvonAnfanganniedrigeralsübernachdengg.35.bis
37. zulaͤssigen hoͤchsten Versicherungssumme zu versichern oder die urspruͤnglich
genommene Versicherung zu ermaͤßigen, steht Jedem frei.
g. 41.
Die bei der staͤndischen Sozietaͤt zu versichernden Gebaͤude werden mit 3. Klassisika-
Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung nach Anleitung der §9. 42. bis tton.
46. in vier verschiedene Klassen getheilt. ·
5.42.
Der Regel nach gehoͤren:
I. In die erste Klasse
alle massive Gebäude, welche mit Steinen oder Metall oder nach Dornscher
Methode oder mit Asphalt oder einer andern von der Landes-Polizeibehörde
ausdrücklich als feuersicher anerkannten Masse bedeckt sind.
II. In die zweite Klasse
alle nicht massiven Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgesetz-
ten Bedachung versehen sind, mit Ausnahme
a) der sogenannten Blockhäuser,
b) der Gebäude, deren Giebel nicht ausgefacht, vielmehr mit Breltern ver-
kleidet sind,
c) der Ziegelscheunen.
III. In die dritte Klasse
alle massive und nicht massive Gebaͤude, welche mit einer andern, als der bei
der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind, so wie die ad II. a.,
b. und c. vorstehend. von der Aufnahme in die zweite Klasse ausgeschlossenen
Gebäude.
(T# 2740.) 525 IV. In