Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei dem Kreisdirektor auf die Löschung des 
Gebäudes noch innerhalb des halben Jahres, in welchem der Brand, der Ein- 
sturz oder die Abtragung Statt fand, oder spatestens binnen 14 Tagen nach 
Ablauf derselben angerragen wird. Geht der Antrag später ein, so erfolgt 
auch die Löschung erst 6 Monate später. · 
5.65. ·. 
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen, abgebrannten, einge- 
sturzten oder abgebrochenen Gebäudes ein anderes Gebäude mit derselben Be- 
stimmung und auf demselben Gehöfte wieder erbaur, so tritt dies mit Vorbe- 
halt der später zu nehmenden neuen Versicherung vorläufig, ohne Rücksicht auf 
seine Größe und Bauart, in die Versicherung des früheren Gebäudes ein. 
Wenn dies Gebäude daher vor seiner anderweitigen Versicherung abbrennt, so 
wird dafür, in soweit sein Bauwerth den des früheren Gebäudes erreichte oder 
überfü#eg, der frühere Versicherungswerth vergütigt. Auch wenn die zum Wie- 
deraufbau eines solchen Gebaudes angeschafften, auf der Baustelle selbst oder 
auf einem Bauplatze im Orte oder in der unmittelbaren Nähe desselben befind- 
lichen Materialien verbrennen, wird der erweisliche Werth derselben, in soweit 
er die frühere Versicherungssumme nicht überstieg, dem Eigenthümer erstattet. 
. 66. 
Ist der Bau des neuen Gebdudes zwar nicht auf demselben Gehöfte, 
wo das frühere Gebäude stand, ausgeführt oder unternommen worden, die 
Wahl einer anderen Bausielle aber nicht aus eigenem Antriebe des Betheiligten, 
sondern in Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird ebenso verfahren, als 
wenn der frühere Bauplatz beibehalten wäre. 
S. 67. 
D. Allgemeine Mit dem freiwilligen, wie mit dem unfreiwilligen Ausscheiden aus der 
Folge des Sozietäl verliert der Ausscheidende jederzeit seine Ansprüche an die Kassenbe- 
Ausschei. ssande und sonstigen Fonds derselben. 
g. 68. 
vil. Noth- Werden in dem baulichen Zustande oder in der Bestimmung eines bei 
sweneeer der Sozietät versicherten Gebaudes Veränderungen vorgenommen, welche dessen 
Vithche Versetzung in einc niedrigere Klasse oder eine Ermaßigung der Versicherungs- 
orungelime summe nothwendig machen, so muß der Eigenhümer des Gebdudes binnen 
sikation. 8 Tagen nach deren Ausführung bei Vermeidung einer von dem Kreisdirektor 
festzusetzenden und zur Sozietätskasse fließenden Geldstrafe von 1 bis 10 Rthlr. 
der Ortspolizei-Obrigkeit davon Anzeige machen, welche diese Anzeige, mit der 
Bescheinigung der Richtigkeit oder ihren Bemerkungen versehen, binnen ander- 
weiten 8 Tagen an den Kreisdirektor zu befördern hat. Je nachdem die An- 
zeige bei dem letzteren in der ersten oder zweiten Hälfte des Jahres eingeht, 
wird die vorgekommene Veränderung vom 1. Juli oder 1. Januar ab kataster- 
mäßig gemacht und der Feuerkassenbeitrag für das mit diesen Tagen beginnende 
halbe Jahr danach berechnet. 6.
	        
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