Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

c. Ausnah- 
ren. Gaͤnz- 
cher oder 
heilweiser 
"erlust der 
entschddi- 
gungen. 
Z 
  
— 374 — 
reichen, der dieselben zu prüfen und den von ihm festgesetzten Betrag nach 
K. 110. anzuweisen hat. Gegen seine Entscheidung können die Betheiligten den 
Rekurs nach F. 7. einwenden. 
*i 
Die im PF. 79. autgesiellte Regel, wonach jeder Brandschaden an ver- 
sicherten Gebäuden von der Sozietät vergütigt wird, erleidet nachstehende Aus- 
nahmen. 
K. 97. 
A. 1. Wer wegen einer absichtlichen Brandstiftung überhaupt bestraft oder 
wegen einer fahrlässigen Brandstiftung mit einer ordentlichen oder außer- 
ordentlichen Freihe##sstrafe von mindesiens einem Jahre oder einer Geld- 
strafe von mindestens 500 Rthlrn. belegt wird, verliert allen Anspruch 
auf Entschädigung wegen des bei Gelegenheit dieser Brandstiftung er- 
littenen Schadens. 
S. 98. 
2) Wer wegen einer fahrlässigen Brandstiftung mit einer Freiheitsstrafe un- 
ter einem Jahre oder mit einer Geldstrafe von weniger als 500 Rehlrn. 
belegt wird, verliert, wenn die Strafe eine ordentliche ist, die Hälfte, 
wenn sie aber eine außerordentliche ist, den vierten Theil der ihm sonst 
zukommenden Entschädigung. 
g. 99. 
3) Wer von dem Verdachte einer absichtlichen Brandstiftung nur vorläufig 
freigesprochen wird, verliert drei Vierkheile, wer von dem Verdachte einer 
fahrldssigen Brandstiftung vorlaͤufig freigesprochen wird, verliert 10 Pro- 
zent der ihm sonst gebuͤhrenden Entschaͤdigungssumme. Erfolgt spaͤter 
eine völlige Freisprechung, so werden die einbehaltenen drei Viertheile 
oder 10 Prozem der Entschädigungssumme nachträglich ausgezahlk. 
G. 100. 
Wenn nicht die Versicherten selbsi, sondern deren Gatten, Kinder oder 
Enkel der absichtlichen oder fahrlässigen Brandstiftung verdächtig sind und des- 
halb bestraft oder nur vorlaufig freigesprochen werden, so hat dies dieselbe Wir- 
kung, als wenn die Versicherten selbst bestraft oder nur vorläufig freigesprochen 
würden. Trifft der Verdacht dagegen andere Verwandte der Versicherten oder 
deren Hausgenossen oder Dienstboten, so hat die Bestrafung oder nur vorläu- 
sige Freisprechung derselben für den Versicherten nur dann jene Wirkung, wenn 
er nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Ticel ö. S#. 56. 
bis 64. überhaupt die unerlaubten Handlungen der gedachten Personen ver- 
treten muß. — In den in diesem §. angegebenen Fällen ist der Kommunal= 
Landtag bei mildernden Umständen und unter spezieller Genehmigung der 
Staatsbehörden berechtigt, dem Beschädigten die Versicherungssumme ganz oder 
zum Theil zu bewilligen. | 
. 101.
	        
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