Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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F. 101. 
Befindet sich ein versichertes Gebaäude im gemeinschaftlichen Eigenthum 
mehrerer Interessemen, so erstrecken sich die Wirkungen der Bestrafung oder 
nur vorläufigen Freisprechung eines Miteigenthümers blos auf den seinem An- 
theile entsprechenden Theil. 
K. 102. 
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschä- 
digten Gebäudebesitzer nicht eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher 
oder fahrlassiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, darf demselben von der 
reglementsmäßigen Versicherungssumme nichts ausgezahlt werden. Wird die 
Untersuchung wirklich eingeleitet, so bleibt jede Zahlung so lange ausgesetzt, bis 
rechtskräftig feststeht, ob und in wieweit die Versicherungssumme nach §#. 97. 
bis 101. in Anspruch genommen werden kann. 
K. 103. 
B. Wird ein, der Vorschrift der W#. 20. und 24. zuwider, doppelt 
versichertes Gebäude vor der Löschung bei der ständischen Sozietät durch Feuer 
zerstört oder beschädigt, so wird von der letztern dafür keine Vergütigung, ge- 
währt. Wegen der Einziehung der von der andern Gesellschaft oder Bank 
etwa zu zahlenden Entschaͤdigung ist im §. 25. bereits Bestimmung getroffen. 
9. 104. 
C. Wenn eine Veraͤnderung in dem baulichen Zustande oder der Be- 
stimmung eines Gebaudes, die eine Versetzung in eine andere zu höheren Bei- 
trägen verpflichtete Klasse zur Folge gehabt haben würde, nicht zur gehörigen 
Zeit (F. 65.) angezeigt worden ist, und das Gehäude vor der Zeit abbrennr, 
so verliert der Versicherte 1 bis 20 Prozent der Entschädigungssumme. 
K. 105. 
D. Wenn ein durch Brand oder durch die Löschung G. 79.) beschä- 
digtes Sozietätsmieglied der Vorschrift des §. 86. zuwider handelt und da- 
durch die Ernitrelung, ob ein Feuerschaden total oder partiell gewesen, oder 
die Abschätzung der Schadenquote (G. 33.) erschwert, so verliert dasselbe den 
vierten Theil der ihm sonst zusiehenden Entschädigungssumme. 
K. 106. 
E. Wer sein Gebäude nach einer andern Stelle versetzt, erhält, wenn 
das Gebaude an der neuen Stelle abbrennt, ehe die Anzeige von der Ver- 
setzung geschehen, und dasselbe bei der Sozietät gehörig versichert worden ist, da- 
für keine Entschädigung. 
K. 107. 
F. Wer ein abgebranntes Gebäude gar nicht wieder durch ein neues 
ersetzt, oder ein abgebranntes Gehöft oder Gebäude aus eigenem Antriebe, 
Jahrgang 1846. (Nr. 2740.) 54 ohne
	        
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