e. Einziehung.
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bis 62.) oder freiwillig austreten (9. 63.), haben dieselben noch fuͤr das halbe
Jahr innerhalb dessen oder mit dessen Schlusse sie ausscheiden, zu zahlen. Fuͤr
abgebrannte, abgetragene oder eingestuͤrzte Gebaͤude sind die Viitn bis zur
Löschung der Gebaͤude (F. 64.) fortzuentrichten.
g. 127.
Die Hoͤhe des von einem jeden Gebaͤude zu zahlenden Beitrags wird
bestimmt durch die Hoͤhe der aufzubringenden Entschaͤdigungssumme, durch die
Höhe der Versicherungssumme des beitragenden Gebäudes, und durch die Klasse,
welcher dasselbe seiner Bauart und Bestimmung nach angehört. Kirchen und
deren Thürme werden jedoch ausnahmsweise bei der Repartition nur mit der
Hälfte ihrer Versicherungssumme in Ansatz gebracht.
K. 128.
Die Aufforderung zur Zahlung der Beiträge ergehr:
a) für die Gebäude der Gutsobrigkeiten und derjenigen bäuerlichen Besitzer,
welche ihre Verhältnisse mit demselben noch nicht regulirt haben, an die
Gutsobrigkeiten; "
b) für die Kirchen-, Parr= und Schulgebäude an die Patronen;
P) für alle übrigen Gebäude an die Gemeinen, zu denen sie gehören.
Die Beiträge für die Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude werden aus
dem Kirchendrarium und in dessen Ermangelung nach der bisherigen Lokal-
Observanz gezahlt.
9. 129.
Die Beiträge müssen spatestens binnen 4 Wochen nach der Behändigung
der Ausschreiben an die Kreis-FeuersozietCts-Kasse (G. 16.) eingezahlt werden.
Die nach Ablauf dieser Frist noch rückständigen Beiträge hat der Kreisdirektor
von den einzelnen Restanten sofort exekutivisch einzuziehen. Es wird dadei aber
ganz so wie bei der Einziehung der landesherrlichen Steuern verfahren, und
die landräthlichen Behörden und Ortspolizei-Obrigkeiten sind gehalten, den
Kreisdirektoren dabei den nöthigen Beistand zu leisten, und die nöthigen Exe-
kutionen durch ihre Exekutoren rc. zur Ausführung bringen zu lassen.
g. 130.
Die Beitraͤge haben im Falle eines Konkurses, das in der Allgemeinen
Gerichtsordnung Theil I. Titel 50. ihnen beigelegte Vorzugsrecht. Wer mit
den Beiträgen zwei Jahre lang rückständig bleibk, ist dadurch aus der Sozie-
tät ausgeschlossen, bleibt jedoch für die bis dahin fälligen Beitrage verhaftet.
E. 131.
Die Ausschreibung und Einziehung der Beiträge wird durch den Krieg
nicht unterbrochen, indeß bleibt es dem Ermessen des Kommunallandtags über-
lassen