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S. 140.
Die in jedem Kreise vorhandenen fahrbaren Spritzen müssen unter An-
abe ihres Werthes in eine besondere Spritzentabelle eingetragen werden.
erreisdirektor ist befugt, diese Tabellen und darin enthaltenen Werth-
Angaben von Zeit zu Zeit zu revidiren und zu berichtigen.
. 141.
Wenn die Spritzen, für welche eine Bonifikation bewilligt worden, aus XIV. Ausle-
dem Sozietätsbereiche genommen werden, so muß die letztere zurückbezahlt ungurcgeln.
werden. .
H.142.
Durch die Bestimmungen dieses Reglements soll den Rechten, welche
dritten Personen, vorzuͤglich den mit Hypothekrechten versehenen Glaͤubigern,
zusiehen, uͤberall kein Eintrag widerfahren, wenn auch dessen im Reglement
nicht besonders erwähnt wäre.
F. 143.
Das gegenwärtige Reglement ist in zweifelhaften Fälleu stets zu Gunsten
der Beschädigten auszulegen.
Deklarationen, Ergänzungen oder Abänderungen desselben bedürfen Un-
serer landesherrlichen Sanktion.
Gegeben Sanssouci, den 17. Juli 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Bodelschwingh.
Jahrgang 1846. (Nr. 2740.) 55 An-