Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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oder zu Wohnungen für Lehrer zu beschaffen, so können weder die Kirchenkasse, 
noch der Patron und die Eingepfarrten angehalten werden, die hierzu erfor- 
derlichen Bauten zu bewirken. In einem solchen Falle sind vielmehr diejenigen, 
welchen in Ermangelung eines Küsterhauses der Bau und die Unterhaltung 
einer gemeinen Schule am Orte obliegen würde, verpflichtet, jene Bauten nö- 
thigenfalls durch Herstellung besonderer Gebäude auszuführen, und auch künf- 
tig zu unterhalten. « 
Insbesondere muͤssen dieselben, wenn ein solcher Erweiterungsbau mit 
dem bestehenden Schul- und Kuͤsterhause in Verbindung gebracht wird, nach 
Verhaͤltniß dieses Erweiterungsbaues zur Unterhaltung des Schul= und Küster- 
hauses, so wie im Falle eines Neubaues dieses Hauses zu dessen Wiederher- 
stellung beitragen. 
g. 4. 
Ist eine Schule in Gemaͤßheit des §F. 101. der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821. mit Land dotirt worden, so sind nur die zur 
Unterhaltung der Schule Verpflichteten schuldig, die dem Schullehrer zur Be- 
nutzung jenes Landes etwa nöthigen Wirthschaftsräume: als Scheune und 
Stallung, zu bauen und zu unterhalten. 
g. 5. 
Die der Schulanstalt vorgesehie Regierung ist befugt, in den Fällen der 
6G# 2. bis 4. das Beitragsverhältniß der verschiedenen Verpflichteten, bei dem 
Mangel einer gütlichen Einigung, auf Grund sachverständiger Ermittelungen, 
durch ein Resolm vorläufig festzusetzen und in Vollzug zu bringen. Gegen 
diese Festsetzung ist der Rekurs an das Ministerium der geistlichen und Unter- 
richts-Angelegenheiten zulässig. Findet sich ein Theil durch eine solche Entschei- 
dung der. Verwaltungsbehörden verletzt, so steht ihm frei, gegen den anderen 
Theil auf Entscheidung im Rechtswege anzutragen. 
K. 6. 
Soweit ein Provinzial= oder ein Lokalgesetz, oder das Herkommen mit 
dem §F. 37. Theil II. Ticel 12. des Allgemeinen Landrechts übereinstimmen, 
treten auch an ihre Stelle die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes §#. 2. 
bis 5. Jedoch soll da, wo das bisherige, mit der * Vorschrift des 
Allgemeinen Landrechts übereinstimmende Rechtsverhältniß auf einem besonde- 
ren Rechtstitel beruht, durch das gegenwärtige Gesetz nichts geaändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. 
Beglaubigt: 
Bode. 
  
(Nr. 2742—2744.) (Nr. 2743.)
	        
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