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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 30.
(Nr. 2745.) Allerhoͤchste Deklaration vom 7. August 1846., betreffend die Anwendung des
g. 2. des Gesetzes vom 3. Januar 1845., über die Zertheilung von
Grundstöcken und die Gründung neuer Ansiedelungen.
A- Ihren Bericht vom 21. Juli d. J. bestimme Ich, zur Beseicigung der
über die Anwendung des FK. 2. des Gesetzes, betreffend die Zertheilung von
Grundstücken und die Gründung neuer Ansledelungen, vom 3. Januar 1845.
(Gesetzsammlung Seite 25.) entstandenen Zweifel, daß in allen Fällen, in
welchen nach H. 2. dieses Gesetzes bei einem der daselbst bezeichneten Vertraͤge
die Wirksamkeit mehrerer Gerichte als Hypothekenbuch fuͤhrender Behoͤrden
eintritt, jedes dieser Gerichte zur Aufnahme des Vertrages befugt sein soll.
Dasjenige Gericht, vor welchem, oder vor dessen Kommissarius die Aufnahme
des Vertrages erfolgt, hat alsdann den uͤbrigen betheiligten Gerichten von dem
abgeschlossenen Vertrage Mittheilung zu machen. Diese Bestimmungen sind
durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 7. August 1846.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminisier v. Bodelschwingh und Uhden.
Jabrang 1846. (Nr. 7745—9746.) 57 (Nr. 2746.)
Ausgegeben zu Berlin den 9. September 1846.