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weiteren Legitimation, als eines auf Grund der Wahlverhandlungen ausge-
stellten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner Mitglieder
und Stellvertreter. -
Den Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm statutenmaßig
zustehenden Befugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Personen und Behörden
niemals führen verpflichtet. Dasselbe verbindet daher durch seine Handlun-
gen die Gesellschaft gegen dritte unbedingt.
Zu allen schriftlichen Verpflichtungen und Vollmachten ist die Zuziehung
und Unterschrift von drei Mitgliedern des Direktorü oder deren Stellvertreter
erforderlich und ausreichend.
Der vorstehende zweite Nachtrag zu dem Statute der Breslau-Schweid-
nitzFreiburger Eisenbahngesellschaft, dessen Bestimmungen in der am 28. Mai
1845. abgehaltenen Generalversammlung der Gesellschaft vereinbart worden
sind, ist hlerdurch von uns, als dem unterzeichneten Vorstande der Gesellschaft,
Namens derselben in Gemäßheit des Erlasses des Herrn Finanzministers vom
21. Juni d. J. errichtet und vollzogen worden.
Breslau, den 8. Juli 18460.
Direktorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger-Eisenbahn-
Gesellschaft.
(Nr. 2747F.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. August 1846., die Ernennung des Geheimen
Ober-Finanzraths Costenoble zum Mitglied des Kuratorii der Bank und
der Immediatkommission zur Kontrolirung der auszugebenden Banknoten
betreffend.
A. die Stelle des, # Staats= und Finanzminister beförderten seitherigen
Wirklichen Geheimen Ober-Justizraths von Düesberg will Ich den Ge-
heimen Ober-Finanzrath Costenoble hierdurch zum Mitglied des Kuratorü
der Bank und der, durch Meinen Befehl vom 16. Juli d. J. gebildeten Im-
mediatkommission zur Kontrolirung der auszugebenden Banknoten ernennen.
Dieser Mein Erla ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 28. August 18406.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Rother.