Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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II. für Kähne oder Böte, welche nur 1 Last Tragfaͤ- 
higkeit, oder weniger, haben überhaup.... 2 Sgr. — Pf. 
III. für jedes Stück Bauholz, welches über das städti- 
sche Bohlwerk aus der Peene geschleppt wird. — 8 
Nähere Bestimmungen zu I. und II. 
1) ahrzeuge, welche schon anderwaͤrts zur Haͤlfte ihrer 
ragfähigkeit oder darüber beladen worden sind, ent- 
richten 
a) wenn sie ohne zu löschen, am Bohlwerk fernere 
Ladung einnehmen, nur die Hälfte obiger Sätze; 
b) wenn sie am Bohlwerk löschen, den vollen Tarif- 
satz; wogegen sie beim Einnehmen einer neuen La- 
buns mur die Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten 
aben. 
2) Fahrzeuge, welche, weniger als halb beladen, 
ohlwerk anlegen, zahlen: 
a) wenn sie fernere Ladung einnehmen, den vollen 
Tarifsatz; 
b) wenn sie löschen, nur die Hälfte des Tarifsatzes; 
wogegen sie beim Einnehmen einer neuen Ladung 
den vollen Tarifsatz entrichten müssen. 
B. Pfahlgeld für die Benutzung der vorhandenen Pfähle 
1) von jedem Schiffsgefäße oder Fahrzeuge für jede 
Last der Tragfahigket .. . .. ... . ... — Sgr. 3Pf. 
2) von jedem Stuͤck Bauholz. ...................... — — 9 
C. Bruͤcken-Aufzugsgeld von jedem Fahrzeuge fuͤr 
welches die Bruͤckenklappe in der Peenebruͤcke zu An- 
klam aufgezogen werden muß, fuͤr jede Last Tragfaͤ- 
higkit — 9 
Befreiungen. 
Alle obigen Abgaben werden nicht erhoben: 
1) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Koniglichen oder Sctaats- 
Effekten beladen sind; « 
2) von solchen Böten und Kähnen, welche z größeren Fahrzeugen gehoͤ- 
ren, und nur dazu dienen, das leichtere Abkommen von diesem moͤglich 
zu machen. 
(Na 2719—3751.) Straf-
	        
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