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Zur Guͤltigkeit des auf Entlassung des Sekretairs gerichteten Beschlusses
ist stets die Anwesenheit von zwei Druzeilen der Mitglieder erforderlich.
S. 3.
Die Urschriften der Erkenntnisse und Beschlüsse der Gewerbegerichte sind
von demjenigen, unter dessen Vorsitz sie erlassen und von dem Sekretair, sämmt-
liche Ausferligungen aber von dem Sekretair allein zu unterzeichnen.
g. 4.
Der Kläger ist berechtigt, den Verklagten, welcher auf die schriftliche
Aufforderung des Sekretairs vor der Vergleichskammer nicht erschien, sofort
mittelst einer, durch den Gerichtsvollzieher zu behändigenden Urkunde vor das
Gewerbegericht laden z lassen.
Fuͤr die Behaͤndigung der schriftlichen Aufforderung des Sekretairs ist
an denjenigen, welcher sie bewirkt, wenn die Bestellung am Sitze des Gerichts
erfolgt, eine Gebuͤhr von zwei Silbergroschen, wenn außerhalb derselben, von
zwei Silbergroschen sechs Pfennigen von den Partheien zu entrichten.
Gegeben Sanssouei, den 7. August 1846.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Flottwell. Uhden.
(Nr. 2753.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn=
Gesellschaft. Vom 21. August 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Nachdem unter der Benennung „Westliche Verbindungs-Eisenbahn-Gesellschaft“
in Aachen eine Aktiengesellschaft zur Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn,
welche Aachen, die Rheinische und die Aachen-Maestrichter Eisenbahn mit Rheydt,
Gladbach, Neuß und Düsseldorf verbindet, gebildet worden ist, wollen Wir
zur Anlage einer Eisenbahn von Aachen über Herzogenrath, Rhepdt, Gladbach
und Neuß nach dem linken Rheinufer in der Nahe von Dusseldorf unter den
nachfolgenden Maaßgaben und näheren Bestimmungen Unsere landesherrliche
Zusiimmung ertheilen:
1) Die Bahn soll sich in Gemeinschaft mit der von Uns genehmigten Eisen-
bahn von Aachen nach Meaesiricht der Rheinischen Eisenbahn auf deren
Bahnhofe bei Aachen nach Anordnung Unseres Finanzministers unmir-
lelbar anschließen.
2) In