— 405 —
2) In Ansehung des Baues und Betriebes derjenigen Strecke, auf welcher
die Bahn von Aachen nach Düsseldorf mit der erwähnten Bahn von
Aachen nach Maestricht und der sich ihr anschließenden Zweigbahn nach
Kohlscheid zusammentrifft, sind die näheren Bestimmungen von Unserem
Finanzminister festzusetzen.
3) Sofern sich der Bau und Betrieb der Strecke von Gladbach nach
Rhepdt in Gemeinschaft mit der für den Bau und Betrieb einer Eisen-
bahn von Ruhrort über Uerdingen und Crefeld nach Gladbach gebildeten
Aktiengesellschaft als angemessen ergeben sollte, bleiben die näheren An-
ordnungen dieserhalb Unserem Finanzminister vorbehalten.
Für den Fall, daß in der Folge eine Eisenbahnverbindung zwischen der
Aachen-Oüsseldorser und der Rheinischen Eisenbahn über Jülich sich als
zweckmäßig ergeben möchte, ist die Ausführung dieser Verbindungsbahn
von der Eingangs gedachten Eisenbahn-Gesellschaft nach Anordnung des
Staates herzustellen.
Desgleichen hat dieselbe, bei später etwa anzuerkennendem Bedürfniß
einer Eisenbahn von Düsseldorf nach Sittard, nicht nur den Anschluß
einer Bahn nach Sittard hin, sondern auch die Mitbenutzung der Bahn
von Aachen nach Duüsseldorf zwischen Düsseldorf und dem Anschluß-
punkte nach Anordnung des Staates zu gestatten.
6) Dem Staate bleibt die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Fracht-
tarifs, sowohl für den Waaren= als den Personentransport, sowie jeder
Abänderung dieser Tarife, desgleichen die Genehmigung und Abänderung
des Fahrplans vorbehalten.
7) Die allgemein festgesetzten Bedingungen in Betreff der Benutzung der
Eilenbahnen für militairische Zwecke (Gesetzsammlung für 1843. S. 373.)
sollen auch auf die Bahn von Aachen nach Düsseldorf Anwendung
finden.
8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anordnungen, welche wegen polizei-
licher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter
getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die durch diese Anord-
nungen und durch Bestellung des polizeilichen Aufsichtspersonals ent-
stehenden Kosten zu tragen.
9) Sie ist ferner verpflichtet, außer dem unentgeltlichen Transport derjeni-
gen Postwagen, welche nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter
zu befördern, auch die begleitenden Postkondukteure und das expedirende
Posipersonal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern.
Zugleich wollen Wir das Statut der Eingangs gedachten Westlichen
Verbindungs-Eisenbahngesellschaft, wie solches auf Grund der, in der General-
Versammlung gefaßten Beschlüsse in dem Uns vorgelegten notariellen Akte vom
10. Juni 1844. festgesetzt worden ist, mit den Aenderungen und Zusätzen, welche
in dem Uns gleichfalls vorgelegten notariellen Akte vom 6. Juni 1846. fest-
gestellt sind, Hirrdurch genehmigen, insbesondere auch bestimmen, daß die Ge-
sellschaft in Gemäßheit des, in dem notariellen Akte vom 6. Juni 1846. ent-
haltenen Zusatzes zu Art. 1. des Statuts nunmehr die Firma:
„Aachen-Dösseldorfer Eisenbahn= Gesell chaft“
5 1½4
4
EOu
.. 2753.) führe.