Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die Ratenzahlungen, so 
wie durch die urspringliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche 
auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklaren. 
ç Eine solche Erklärung grfolgt nach Beschluß der Direktion durch öffent- 
liche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Akkien. 
An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Aktionaire können von 
der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist aber auch 
berechtigt, so lange die ersten Aktienzeichner nicht ihrer Verhaftung emtlassen 
sind,, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersten 
Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen. 
Artikel 12. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aklionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im Arrikel eilf vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Artikel 13. 
Die Aktiendokumente werden von wenigstens zwei Direktionsmitgliedern, 
sowie von dem Spezialdirektor oder einem ihn vertretenden Beamten unter- 
zeichnet. 
Artikel 14. 
Nachdem die Aktien voll eingezahlt sind, werden dieselben zu vier Pro- 
zent jahrlich bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres verzinset, in welchem 
die ganze Bahn mit den in der landesherrlichen Konzession Keichzeitg geneh- 
migten Zweigbahnen in Betrieb gesetzt worden ist. Wegen der Zahlung der 
Zinsen macht die Direktion die erforderlichen verbindlichen Bestimmungen öffent- 
lich bekannt. 
Artikel 15. 
Von dem Schlusse des im Arrikel vierzehn bezeichneten Jahres an ge- 
rechnet, werden an die Aktionaire keine Zinsen vergütet. 
Dagegen wird der sich ergebende Reinertrag jährlich als Dividende ver- 
theilt, zu welchem Ende bei Ausgabe der Aktien auf eine gewisse Reihe von 
Jahren Dividendenscheine beigefügt werden. 
Diese sind in den Städten zahlbar, welche im Artikel zehn genannt sind, 
oder etwa von der Direktion designirt werden, welche übrigens wegen der Di- 
videndenzahlungen die erforderlichen Bekanntmachungen zu erlassen hat. 
Artikel 16. 
Die Zinsen und Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahre, vom 
Verfallstage angerechnet, in Empfang genommen worden sind, verfallen der 
Gesellschaft; jedoch muß eine öffentliche Aufforderung zur Empfangnahme vor- 
gängig dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens 63m Jahre, Seitens der 
Direktion erlassen worden sein. Diese hat die ODividenscheine und etwaigen 
Zinskupons, welche sich auf die der Gesellschaft verfallenden Owidenden und 
Zinsen beziehen, öffentlich für werthlos zu erklaren. 
(Nr. 2753.) Ar-
	        
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