Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel 17. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Quittungsbogen, Aktien, Zins- 
kupons oder Dividendenscheine mortifizirt werden, so erlaͤßt die Direktion drei- 
mal, in Zwischenrdumen von wenigstens vier Monaten eine öffentliche Auffor- 
derung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte daran geltend 
zu machen. Sind zwei Monate nach der letzten Aufforderung die Dokumente 
nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die 
Direktion die Dokumente bffentlich für nichtig oder verschollen und fertigt an 
deren Stelle andere ans. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
Artikel 18. 
Das nach Artikel neun festgestellte Aktienkapital kann nur mit landes- 
herrlicher Genehmigung in Folge des Beschlusses einer Generalversammlung 
erhöhr werden. 
Artikel 19. 
Anleihen dürfen nur in Folge eines der Zustimmung des Königlichen Fi- 
nanzministeriums unterworfenen Beschlusses der Generalversammlung kontrahirt 
werden. Borbbergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht 
unter den Begriff der vorgedachten Anleihen. 
S. III. 
Rechnungslage und Bilanz. 
Artikel 20. 
Irnnerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres wird eine 
Bilanz des Gesellschaftsvermögens gezogen, in welcher die Ausgaben und Ein- 
nahmen, nach den verschiedenen Hauptgattungen eingetheilt, aufgeführt sind. 
Artikel 21. 
Nach Eroffnung des Betriebs auf der ganzen Hauptbahn werden in der 
Bilanz zur Fesisellunz des Reinertrags alle aus dem aufkommenden Ertrage 
in dem betreffenden Geschäftsjahre zu bestreitenden Leisiungen und Kosten in 
die Ausgabe aufgenommen. Insbesondere werden hierzu gerechnet: 
a) Die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebeson# mit Einschluß der 
für die Erneucrung des Oberbaues und des Betriebsmaterials erforder- 
lichen Betrage. 
.0 Eine auf den Antrag der Direktion vom Verwaltungsrathe festzusetzende 
Quote zur Bildung eines für außerordentliche und nicht derhekusehede 
Fälle zu bestimmenden Reservefonds. 
Diese letztere Bestimmung hört auf, nachdem der Reservefonds drei 
Prozent des Aktienkapitals erreicht hat, in sofern nicht alsdann vom Verwal- 
tungs-
	        
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